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Experten-Antwort

VHS Kursleiterin

von vhsKurs25.09.2010 | 16:55
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin derzeit über meinen Mann familienversichert und möchte ab Mitte Oktober als vhs Kursleiterin auf Honorarbasis anfangen. Das Honorar liegt bei 800€/Monat für 8 Monate im Jahr. Dies wären im Jahr 6400€. Der Freibetrag für die Versicherungspflicht liegt bei 4800€. Nun gibt es für VHS Kursleiter den Freibetrag nach §3 Nr.26 EstGb in Höhe von 2100€. Dies hebt für die Steuer den Freibetrag auf 6900€/Jahr. Gilt dies auch für die Sozialversicherungspflicht? Muß ich dann keine Rentenversicherung bezahlen? Falls doch, was ist mit diesem Jahr? Da die Tätigkeit erst Mitte Oktober beginnt komme ich ja für 2010 nur auf 2000€ (ca.170€/Jahr). Gilt dann die Versicherungspflicht erst ab 2011? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner vielen Fragen!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ggf. kommt bei Ihnen die Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 1 als Leherin in Frage.

Bitte lassen Sie sich bei Ihrer Auskunfts- und Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung unter Hinweis auf Ihre Meldepflicht (siehe hierzu den Beitrag von

"-_-") in einem persönlichen Gespräch beraten und füllen dort ggf. den folgenden Vordruck aus, damit die Deutsche Rentenversicherung Ihren Status prüfen kann.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12376/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0020.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

-_-am 25.09.2010 | 19:01
Jeder Selbständige, der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB 6 der Versicherungspflicht unterliegt, ist verpflichtet, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Liegt bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keine Versicherungspflicht vor, weil z. B. ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, tritt an die Stelle der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, der Zeitpunkt, zu dem Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2 oder 9 SGB 6 tatsächlich eintritt. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.2000, ist die dreimonatige Meldefrist zu beachten. Das gleiche gilt, wenn nach dem 31.12.2000 im Wesentlichen und auf Dauer nur noch ein Auftraggeber vorhanden ist oder die bisherige geringfügige selbständige Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird. Nach § 190a Abs. 1 Satz 2 SGB 6 sind die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers zu verwenden. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen (vgl. § 2 Abs. 4 EStG) zu werten ist. Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde (VRA 1/79, 9; BSG 19.04.1978 in BSGE 46, 112). Wurde die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt oder ist die Einhaltung der Verdienstgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (z. B. wegen des Beginns der Altersrente im Laufe eines Kalenderjahres oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. im Rahmen einer Einkommensanrechnung nach den §§ 96a, 97 313 SGB 6), ist der für die Prüfung maßgebende Verdienst zu ermitteln, indem das ab bzw. zu dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird; angebrochene Monate zählen in diesem Fall als volle Monate. Eine Saldierung mehrerer Einkommen ist nur innerhalb derselben Einkommensart zulässig. Ergibt sich dabei als Arbeitseinkommen aus mehreren selbständigen Tätigkeiten insgesamt ein Verlust, ist bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung das Arbeitseinkommen lediglich mit 0,00 EUR anzusetzen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Stefannnam 25.09.2010 | 18:42
Für die Rentenversicherungspflicht sind die "Einnahmen aus Gewerbebetrieb" bzw. "Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit" so wie Sie im Steuerbescheid stehen entscheidend, d.h. wenn Sie 2100 EUR steuerfrei bekommen können SIe diese vom jährlichen Verdienst abziehen. Erst wenn Sie dann über 4800 EUR kommen, kommen SIe in den Genuss Beiträge zur Rentenversicherung zahlen zu dürfen (und zu müssen).
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