Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Dennis,
„Fritzi“ ist zuzustimmen. Unter dem folgenden Link, können Sie dies auch nachlesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_12R3.1
„Bei Anträgen innerhalb der Vier-Jahres-Frist sind dringende gesundheitliche Gründe nicht zu prüfen, wenn der Zeitpunkt der Entscheidung weniger als 3 Monate vor Fristablauf liegt, da unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit und der jeweiligen Belegungssituation ein entsprechender Zeitraum bis zur Aufnahme zu berücksichtigen ist. Bei Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist der Bescheid mit einem Zusatz zu versehen, dass die Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist angetreten werden darf; Krankenkasse und Klinik sind durch einen entsprechenden Zusatz ebenfalls zu benachrichtigen.“
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