Hallo Bert,
ich zitiere der Einfachheit halber mal aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV Regionalträger:
"Deutsch-Sprachlehrgänge für Spätaussiedler/Aussiedler/Ausländer
Die Teilnahme an besonderen für Spätaussiedler (Aussiedler) oder Ausländer eingerichteten Kursen, in denen die deutsche Sprache gelehrt wird, ist als Schulausbildung i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 anzusehen (ISRV:NI:AGFAVR 4/89 5) (ISRV:NI:AGFAVR 1/2005 4) (ISRV:NI:RBRTN 1/2004 16). Dies gilt auch für Angehörige eines Spätaussiedlers i. S. des § 7 Abs. 2 BVFG (ISRV:NI:RBRTB 2/2001 15).
Der Besuch eines Integrationskurses für Ausländer und Spätaussiedler (sowie deren Familienangehörige nach § 7 BVFG) >>(BVFG § 7 G0) aufgrund der Integrationskursverordnung - IntV - vom 13.12.2004 (BGBl I S. 3370) ab 01.01.2005 ist ebenfalls allgemeine Schulausbildung i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6, da Kernstück dieser Kurse die Unterrichtung der deutschen Sprache ist (ISRV:NI:RBRTB 1/2006 11) >>(SGB 6 § 54 R5.2).
Der Lehrgang muss Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen haben (mehr als 20 Std. wöchentlich) >>(SGB 6 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 A R2). "
(Quelle RAA zu § 58 SGB VI)
Wichtig ist insbesondere der letzte Satz : Ging der Kurs über 2 Jahre lang mehr als 20 Stunden wöchentlich ???
Nachmelden bedeutet in diesem Fall: Sie müssen der Rentenversicherung Beginn und Ende / Abschluss nachweisen.
MfG
zelda