Voll erwerbgemindert, Arbeitsvertrag ruht, Therapeut rät zu kündigen

von
Xenon

Hallo zusammen,

mir (Jahrgang 1961) wurde die volle Erwerbsminderung verlängert (zum 1ten mal). Mein Arbeitsverhältnis ruht weiter. Nun hat mir mein Therapeut schon mehrfach sehr ernsthaft geraten, mein Arbeitsverhältnis zu kündigen, da ich ohnehin nicht wieder in den ersten Arbeitsmarkt zurückkehren könne, geschweige denn, wieder meine frühere Tätigkeit auszuüben - die habe mich erst in meine Lage gebracht.

Da er dies nun mehrfach so geäussert hat, mache ich mir natürlich meine Gedanken. Allerdings kann ich die Folgen einer Kündigung überhaupt nicht absehen. Ich erinnere mich nur, dass man uns in der Reha gesagt hat, man solle auf keinen Fall selbst kündigen. Ein Vorteil wäre allerdings, dass ich Anrecht auf eine Betriebsrente hätte, wenn ich das Unternehmen verlasse.

Dennoch bleibt für mich die Frage: Welche Konsequenzen hätte meine Kündigung? Gibt es z.B. Nachteile bei der Erwerbsminderung?

Freundlich Grüsse

von
Schorsch

Zitiert von: Xenon
Ein Vorteil wäre allerdings, dass ich Anrecht auf eine Betriebsrente hätte, wenn ich das Unternehmen verlasse.

Dennoch bleibt für mich die Frage: Welche Konsequenzen hätte meine Kündigung? Gibt es z.B. Nachteile bei der Erwerbsminderung?


Negative Auswirkungen auf Ihre EM-Rente hätte eine Eigenkündigung nicht.
Allerdings gibt es auch keinen Grund, selbst zu kündigen.

Und was Ihre Betriebsrente anbelangt, wäre es meines Erachtens egal, ob Sie selbst kündigen oder nicht, da die bisher erworbenen Anwartschaften so oder so erhalten bleiben und Ihre Betriebsrente ohnehin erst ab Erreichen Ihres Regelaltersrenten-Alters gezahlt würde.

MfG

von
W*lfgang

Hallo Xenon,

bei nur einer befristeten EM-Rente kündigt man sein Arbeitsverhältnis nicht selbst. Sie sind im Betrieb ein 'tote' Kostenstellen, ohne dass es den AG irgendwas kostet ...und hätten letztendlich immer noch einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, wenn eine 'Wunderheilung' bei Ihnen die volle oder teilweise Erwerbsfähigkeit bewirken würde. Daneben geht es auch um künftige Arbeitslosengeldansprüche, auch Auszahlung von noch offenen Urlaubstagen - mit einer Eigenkündigung ist das weniger vorteilhaft

Was den sogenannten Therapeuten zu diesem Ratschlag bewegt, erschließt sich mir daher nicht - Sie haben mit dem Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses keinen Nachteil.

> Ich erinnere mich nur, dass man uns in der Reha gesagt hat, man solle auf keinen Fall selbst kündigen.

Na, wenigstens gibt es dort 'wissendes' Personal!

> Gibt es z.B. Nachteile bei der Erwerbsminderung?

Nein, ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist kein Anspruchsmerkmal/keine Voraussetzung für die EM-Rente. Lediglich das spontane Angebot des Arbeitgebers für einen Teilzeitarbeitsplatz im Rahmen einer 'Arbeitsmarktrente' könnte kritisch werden.

> Ein Vorteil wäre allerdings, dass ich Anrecht auf eine Betriebsrente hätte, wenn ich das Unternehmen verlasse.

Ist dem wirklich so – dass das bereits zu einer Betriebsrente führt? Nicht bereits die bloße Zahlung einer EM-Rente allein? Was sagen die Satzungen/Betriebsvereinbarungen zu dieser Betriebsrente dazu? Nicht dass der Anspruch bereits besteht, und Sie ihn fälschlicherweise noch nicht beantragt haben.

Gruß
w.

von
Fortitude one

Hallo Xenon,

auf gar keinen Fall selbst kündigen. Es entstehen Ihnen dadurch nur Nachteile. Und ich glaube Ihr Therapeut benötigt selbst eine Verhaltenstherapie. Sie sind Jahrgang 1961, dann sind Sie gerade 58 Jahre alt geworden oder werden dieses Jahr noch 58 Jahre. Ob Sie eine Betriebsrente bekommen, steht in Ihrem Arbeitsvertrag. Solange Sie voll erwerbsgemindert sind, wird der nächste Verlängerungsantrag nichts im Wege stehen. Also mein Tipp, bitte so weiter laufen lassen.

Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.

von
Friedhelm

Zitiert von: W*lfgang

bei nur einer befristeten EM-Rente kündigt man sein Arbeitsverhältnis nicht selbst. Sie sind im Betrieb ein 'tote' Kostenstellen, ohne dass es den AG irgendwas kostet ...und hätten letztendlich immer noch einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, wenn eine 'Wunderheilung' bei Ihnen die volle oder teilweise Erwerbsfähigkeit bewirken würde.

Der kluge W*lfgang hat offenbar nicht kapiert, dass der Fragesteller überhaupt nicht mehr an seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren möchte.
(War vermutlich zu viel unformatierter Text...;-)

Zitiert von: W*lfgang

Daneben geht es auch um künftige Arbeitslosengeldansprüche, auch Auszahlung von noch offenen Urlaubstagen - mit einer Eigenkündigung ist das weniger vorteilhaft

Ach so?

Vielleicht erklärt der kluge W*lfgang auch noch, wie sich ein ruhendes Arbeitsverhältnis ohne Sozialversicherungsabgaben positiv auf einen eventuellen Arbeitslosengeldanspruch auswirken sollte.

Und warum die Auszahlung nicht verbrauchter Urlaubstage bei einer Eigenkündigung nicht möglich sein soll, ist ebenfalls interessant.....

von
Friedhelm

Zitiert von: W*lfgang
Sie sind im Betrieb ein 'tote' Kostenstellen, ohne dass es den AG irgendwas kostet ....

....und ein Einstellungshemmnis, falls der Arbeitgeber die Stelle neu besetzen möchte.

Dass ein Arbeitgeber eventuell Planungssicherheit haben möchte, scheint dem klugen W*lfgang ebenfalls unbekannt zu sein....

von
Silvia

Selber kündigen wäre mir nie in den Sinn gekommen.
Der Arbeitsplatz bleibst ruhend und man hat keinen Nachteil.

Ein gesetzlich geregelter Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht dabei und bleibt auch während des ruhenden Arbeitsverhältnis bestehen.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis, z.B. aufgrund unbefristeter EMR-Bescheid, Umwandlung/Bezug einer Folgerente oder gar einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnis, wird die Urlaubsabgeltung, auf Anforderung beim ehemaligem Arbeitgeber, auszuzahlen sein.

Die VBL Zusatzrente (meine Betriebsrente) wurde mir bereits auf Antrag bei meiner befristeten EMR zugestanden und ich habe den Bescheid lediglich in Kopie noch einmal als Mitteilung nachgereicht, als mir die EMR nach Ablauf der Befristung unbefristet weiter beschieden wurde.

Informieren Sie sich mal genau!

Gruß Silvia

von
Ulrike

Zitiert von: Silvia

Ein gesetzlich geregelter Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht dabei und bleibt auch während des ruhenden Arbeitsverhältnis bestehen.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis, z.B. aufgrund unbefristeter EMR-Bescheid, Umwandlung/Bezug einer Folgerente oder gar einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnis, wird die Urlaubsabgeltung, auf Anforderung beim ehemaligem Arbeitgeber, auszuzahlen sein.

Sollte das tatsächlich so sein, wäre der Arbeitgeber dämlich, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht unverzüglich beendet.
Zitiert von: Silvia

Die VBL Zusatzrente (meine Betriebsrente) wurde mir bereits auf Antrag bei meiner befristeten EMR zugestanden

Es hat aber nicht jeder Arbeitnehmer das unverschämte Glück, im öffentlichen Dienst beschäftigt zu sein.

In der freien Wirtschaft herrschen meistens rauhere Gesetze!

von
KSC

Klar, es raten alle von einer eigenen Kündigung ab.

Aber wenn es für den Fragesteller klar ist, dass er nie mehr zu seinem alten AG zurückkehren kann und will, hat er auch keinerlei Vorteil wenn dieses Arbeitsverhältnis noch auf dem Papier weiterhin besteht.

Soll mir bitte mal einer sagen was ein Schreiner der seine Hände nicht mehr bewegen kann mit seinem theoretisch noch bestehenden Arbeitsverhältnis in einer 2 Mann Schreinerei anfangen will und kann.

Es gibt nicht nur schwar oder weiß und richtig oder falsch!

In der gestellten Frage kann man durchaus auch anderer Meinung sein, v.a. stempelt bitte nicht ungesehen den "Therapeuten" als Flasche ab, es könnte ja sein dass er oder sie die einzigen sind die erkennen, dass die Frage des "offenen Arbeitsverhältnis" den Fragesteller "irgendwie belasten" und es ihm besser ginge, wenn diese Frage und somit das Arbeitsverhältnis gelöst wird.

von
XENON

... ich habe mich rückversichert bzgl. der Betriebsrente:
Voraussetzung ist der Bezug einer gesetzlichen (Erwerbsminderungsrente serungs-) Rente und dass kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Somit müsste ich also kündigen, und diese Betriebsrente zu erhalten.

Aus den bisherigen Antworten kann ich ausser dem Urlaubsgeld keine nachteiligen Gründe gegen eine Kündigung erkennen.

Oder wäre der Arbeitgeber verpflichtet, mich auch an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, sollte ich irgendwann (durch Wunderheilung) wieder arbeitsfähig werden? (GdB 50%)

von
dämlicher Arbeitgeber

Vielleicht wäre ein AG auch dämlich wenn er ohne Not kündigt?

Was wenn sein lieber kranker Arbeitnehmer dann unverzüglich aufs Arbeitgericht rennt und Klage gegen die Kündigung erhebt?

Dann hätte der AG sich durch die Kündigung ein Problem ans Land gezogen das er nicht hat wenn er alles weiterlaufen lässt.

Auch hier gibt es wieder nicht nur schwarz und weiß.

von
Schorsch

Zitiert von: dämlicher Arbeitgeber
Vielleicht wäre ein AG auch dämlich wenn er ohne Not kündigt?
Was wenn sein lieber kranker Arbeitnehmer dann unverzüglich aufs Arbeitgericht rennt und Klage gegen die Kündigung erhebt?

Die Klage wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich, weil dauerhafte AU gewöhnlich ein anerkannter Kündigungsgrund ist.

MfG

von
KSC

Um wieviel Betriebsrente geht es denn?

Angenommen es ginge um 300 € im Monat, stelle ich die böse Frage an alle "Kündigungsgegner" ob sie immer noch strikt die eigene Kündigung ablehnen und den Therapeuten verfluchen.

Mir wäre der Spatz in der Hand (= Betriebsrente) lieber als die Blinde im Bett meine natürlich die Taube......wo auch immer.

von
W*lfgang

Zitiert von: Friedhelm
Dass ein Arbeitgeber eventuell Planungssicherheit haben möchte, scheint dem klugen W*lfgang ebenfalls unbekannt zu sein....

Werter Friedhelm,

ich vertrete keine Arbeitsgeberinteressen, sondern zuerst/alleinigst die der Versicherten :-)

Natürlich kann es dabei zu Differenzen kommen - ist mir wohl bekannt ...im Idealfall sitzen beide Seiten am Tisch und man moderiert das für alle Beteiligten zu einem gegenseitig akzeptablen Ergebnis. Dass daneben noch Schwerbehindertenvertretung und Personal-/Betriebsrat auch eingebunden sind, erhöht die 'Interessen' aller Beteiligten (mehr Kaffee/mehr Kekse im Sitzungsraum ;-))

Gruß
w.

von
Silvia

Zitat Ukrike
"Sollte das tatsächlich so sein, wäre der Arbeitgeber dämlich, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht unverzüglich beendet."

Ob der Arbeitgeber die Abgeltung heute, morgen, oder erst in einigen Jahren zu zahlen hat, der Abgeltungsanspruch bleibt beim ruhendem Arbeitsverhältnis trotzdem dem Arbeitnehmer von Gesetz wegen erhalten!

Die Ansprüche liegen bereits jetzt schon vor und entstehen auch weiterhin in dem gesetzlich zulässigem Rahmen.

Das Gesetz hat bereits an die Arbeitgeber gedacht.
Und zwar, dass ein unendliches Ansammeln dabei nicht vorgesehen ist, eine Verjährung grundsätzlich 15 Monate nach dem Anspruchsjahr immer zum 31.3. in Kraft tritt.

Primär können aber in günstigstem Fall volle 2 Jahre dabei abzugelten sein (mir wurde es auch so abgegolten).

Fazit: ob der Arbeitgeber jetzt oder später das Arbeitsverhältnis zur Auflösung bringen möchte, ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist bereits vorhanden und muss rechtskonform auch durch ihn abgegolten werden.

Aus der Persektive sollte von daher nicht unbedingt sein alleiniges Interesse herrühren, den Arbeitnehmer schnell los zu werden.

Mein Schwiegervater (nicht ö.D.) hatte einen Betriebsrentenanspruch und auch diese wurde ihm bereits bei Eintritt in die damalige EU-Rente gewährt.
Es waren zwar nur knapp 50 DM, aber immerhin.

Zur Urlaubsabgeltungsregelung finden Sie recht brauchbare Informationen im Netz, falls es Sie noch näher interessieren sollte.

Gruß Silvia

von
Schorsch

Zitiert von: Silvia

Mein Schwiegervater (nicht ö.D.) hatte einen Betriebsrentenanspruch und auch diese wurde ihm bereits bei Eintritt in die damalige EU-Rente gewährt.
Es waren zwar nur knapp 50 DM, aber immerhin.

Schön für Ihren Schwiegervater.

Die Betriebsrenten-Regelung meines (nicht gerade kleinen) Arbeitgebers sah allerdings weniger günstige Regelungen vor.
Nur weil er inzwischen Konkurs angemeldet hatte, erhielt ich eine Betriebsrenten-Einmalzahlung als Abfindung.

Ansonsten müsste ich mich noch ein paar Jahre bis zur ersten monatlichen 60 Euro-Zahlung gedulden.

MfG

von
W*lfgang

Zitiert von: XENON
... ich habe mich rückversichert bzgl. der Betriebsrente:
Voraussetzung ist der Bezug einer gesetzlichen (Erwerbsminderungsrente serungs-) Rente und dass kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

Hallo XENON,

ob ein Arbeitsverhältnis _tatsächlich_ noch besteht, oder faktisch durch ein ruhendes Arbeitsverhältnis bereits (vorübergehend) 'beendet' worden ist - nun, auch das ist bereits eine Frage für die DRV, wo es um solche Details geht (und ggf. noch nachfolgend zulässige Leistungen/Anrechnungen). Da will ich mich nicht weiter aus dem Fenster lehnen, wenn es um Betriebsrentenansprüche unter den Bedingungen ruhender Arbeitsverhältnisse geht - da brauchen Sie mM nach einen versierten Fachanwalt/Arbeitsrecht, und nicht schlicht die bloße Auskunft Ihres AG/Betriebsrentenzahlers/'das ist so'.

Gruß
w.
...und damit verabschiede ich mich aus diesem Beitrag (Genervter kann sein Unwort des Jahres ('einsam') gern noch mal aus dem Keller seiner Ergüsse hervorzaubern - gern, er hat ja sonst keinen Cliffhanger ;-))

von
Genervter

Zitiert von: W*lfgang
Zitiert von: XENON
... ich habe mich rückversichert bzgl. der Betriebsrente:
Voraussetzung ist der Bezug einer gesetzlichen (Erwerbsminderungsrente serungs-) Rente und dass kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

Hallo XENON,

ob ein Arbeitsverhältnis _tatsächlich_ noch besteht, oder faktisch durch ein ruhendes Arbeitsverhältnis bereits (vorübergehend) 'beendet' worden ist - nun, auch das ist bereits eine Frage für die DRV, wo es um solche Details geht (und ggf. noch nachfolgend zulässige Leistungen/Anrechnungen). Da will ich mich nicht weiter aus dem Fenster lehnen, wenn es um Betriebsrentenansprüche unter den Bedingungen ruhender Arbeitsverhältnisse geht - da brauchen Sie mM nach einen versierten Fachanwalt/Arbeitsrecht, und nicht schlicht die bloße Auskunft Ihres AG/Betriebsrentenzahlers/'das ist so'.

Gruß
w.
...und damit verabschiede ich mich aus diesem Beitrag (Genervter kann sein Unwort des Jahres ('einsam') gern noch mal aus dem Keller seiner Ergüsse hervorzaubern - gern, er hat ja sonst keinen Cliffhanger ;-))

Ist schon bitter, wenn einem seine menschlichen Schwächen so direkt vor Augen geführt werden, nicht wahr W*lfgang?

von
Fortitude one

An Allem ist mal wieder der "Xenon" schuld. Sie haben die Lawine losgetreten. Im übrigen mzss ich "Silvia" zustimmen. Auch ich erhalte zu meiner EMR meine Betriebsrente. Bin aber auch nicht mehr beim AG beschäftigt.

@W*lfgang, bleiben Sie cool. Das ist ein Forum ohne Registrierung! -:)

Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit

Experten-Antwort

Guten Morgen Xenon,
Es handelt sich hier um eine Frage des Arbeitsrechts. Ihre Anfrage kann daher im Rahmen dieses Forums leider nicht beantwortet werden. Vielleicht sollten Sie sich mit Ihrer Frage an den Betriebs- bzw. Personalrat wenden.
Von Seiten der Rentenversicherung aus, ist eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung jedenfalls nicht erforderlich.

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