Für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung müssen sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Frage, ob Sie auf Dauer oder befristet erwerbsgemindert sind, wurde vermutlich mit dem Bescheid nicht festgestellt, da es aufgrund der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht zur Rentenzahlung kommt. Sollten Sie allerdings einen Antrag auf Grundsicherung stellen, prüft die Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers, ob Sie dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Sofern eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt wird und die übrigen Voraussetzungen ("Bedürftigkeit") erfüllt sind, haben Sie Anspruch auf Grundsicherung.
Ob Sie Leistungen aus einer privaten Versicherung aufgrund einer Erwerbsminderung erhalten können, müssen Sie separat prüfen lassen. Gemäß der Feststellung der Rentenversicherung liegt bei Ihnen eine Erwerbsminderung vor, lediglich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung schließt nicht automatisch Leistungen privater Versicherungen aus.
Bereits erhaltene Leistungen müssen nicht erstattet werden.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Allerdings wird bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind, darauf abgestellt, ob diese zum Zeitpunkt des Leistungsfalls (= Eintritt der Erwerbsminderung) erfüllt sind.
Ob die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt sind, wird getrennt von der Erwerbsminderungsrente betrachtet. Für die Regelaltersrente benötigt man u.a. 5 Beitragsjahre. Sind diese bereits jetzt erfüllt, besteht auch der Anspruch mit dem entsprechenden Lebensjahr, d.h. dieser Anspruch verfällt dann nicht mehr.