Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenAuch wenn die Rente mit einem Abschlag behaftet ist, handelt es sich hier um eine Vollrente, da Sie ja auch wahrscheinlich in den vollständigen Ruhestand eintreten. Über den Abschlag wird ausschließlich die gegenüber dem Regelrentenalter (heute noch das 65. Lebensjahr) längere Rentenbezugsdauer berücksichtigt. Wenn Sie mit 61 in Rente gehen, dürfte der Abschlag bei 14,4 Prozent liegen.
Demgegenüber scheiden Sie bei einer Teilrente nicht vollständig aus dem Erwerbsleben aus; Ihr Hinzuverdienst (über 400,-- Euro regelmäßiges Einkommen im Monat) wird auf die Rente angerechnet.
Auch über das Regelrentenalter hinaus können Sie eine Teilrente in Anspruch nehmen, wenn Sie zum Beispiel weiterhin Beiträge einzahlen möchten, um die Rente zu erhöhen. Ab dem 65. Lebensjahr würde dann hier für den noch nicht in Anspruch genommenen Rententeil sogar ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent je Monat berechnet.
Sicher macht diese Regelung in erster Linie nur dann Sinn, wenn jemand über das Regelrentenalter hinaus im Erwerbsleben steht. Meines Erachtens spielen dabei auch steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle; ich Verweise in diesen Fällen dringend auch an einen Steuerexperten. Mit nur geringfügigen Einnahmen empfehle ich, so früh wie möglich in Rente zu gehen.
Ich selbst habe schon Menschen getroffen, die erst jenseits der 65 in Rente gegangen sind, zum Beispiel weil sie die fristgerechte Antragstellung verpasst haben.
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