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Experten-Antwort

Volle befristete Erwerbsminderungsrente (EMR) - ab wann wird die bezahlt

von AlexBender04.05.2020 | 18:49
153 Ansichten
3 Antworten

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Ich schildere hier den Fall für eine Bekannte, die sich mit der Materie überhaupt nicht auskennt Erkrankung Mai 2017. Krankengeldbezug 18 Monate bis 11/2018 Antrag auf ALG 1 gestellt, weiter krank geschrieben, Aufforderung Antrag auf EMR zu stellen (**) (im Rahmen der sogenannten "Nahtlosigkeitsregelung", danach Antrag auf EMR gestellt 01/2019 (Einreichung aller medizinischen Unterlagen) 10/2019 dann Aufforderung jetzt einen formalen Antrag auf EMR unter Einbeziehung von Formular R100 usw. zu stellen. Anruf bei der DRV : EMR wird aus medizinischer Sicht bewilligt, der jetzt angeforderte Antrag dient u.a. dazu die Höhe der Rente zu errechnen. Dieser formale Antrag wurde am 04.11.2019 online eingereicht. Dann mehrfach Anforderung von Bescheinigungen des AG - alle sofort eingereicht Mitte 03/2020 Anruf (meinerseits zusammen mit der Bekannten) bei der DRV (beim zuständigen Sachbearbeiter). Auskunft : sie bekommen eine zeitlich befristete v o l l e EMR, schriftlichen Bescheid noch abwarten Ende März 2020 ist der Anspruch auf ALG 1 ausgelaufen. Von der Krankenkasse kam u.a. die Mitteilung dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die "Krankenkasse der Rentner" erfüllt sind (9/10 Regelung) Fragen : (A) welches Datum ist in diesem Fall der "Eintritt des Beginns der Erwerbsminderung" ist das der 04.11.2019 ?? Oder aber das Datum (**) zu dem die Agentur für Arbeit Ende 11/2018 aufforderte wegen weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit einen Antrag auf EMR zu stellen. Bei mir herrscht Verwirrung. Kann die DRV hier quasi "willkürlich" ein Beginn-Datum festlegen (sicher nicht) oder ist das "richtige" Datum gesetzlich g e n a u definiert ? Und wenn ja, wo ?? (B) ab wann wird diese volle EMR wohl bezahlt werden - (B1) wenn der 04.11.19 das Eintrittsdatum des Beginns der Erwerbsminderung ist Ich verstehe SGB VI §101 so, dass diese Rente wohl nicht erst ab 01.06.2020 (Beginn des 7. Kalendermonat gemäss SGB VI §101) sondern ab dem Folgetag des Auslaufens des ALG 1 ANspruchs (also ab 31.03.2020 oder 01.04.2020) zusteht. Siehe SGB VI §100 es müsste in diesem Fall (1) (1a) 1.a) UND (1a) 2) (in der Kombination) erfüllt sein - sehe ich das richtig ?? (B2) Oder aber ab dem viel früheren Datum 11 2018 (**) - siehe oben (A). (C) Befristete EMR werden nach §102 für maximal 3 Jahre gewährt. (Verlängerungen nehme ich jetzt mal aus, um die geht es hier nicht) Gibt es eigentlich auch eine Mindestfrist, z.B. für 1 Jahr. Soweit ich mich bisher orientieren konnte, werden solche Renten mehrheitlich auf 2 Jahre befristet Vielen Dank für Eure Antwort(en) AlexBender

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.05.2020 | 10:42

Guten Tag,

W°lfgang hat die Frage bereits ausführlich beantwortet. Dem kann zugestimmt werden.

Der Rentenbeginn wird natürlich nicht willkürlich festgelegt sondern ist gesetzlich geregelt und u.a. abhängig vom Leistungsfall, der durch den Arzt der DRV festgestellt wird. Als Leistungsfall wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem aus ärztlicher Sicht die Erwerbsminderung vorliegt.

Wir empfehlen Ihnen, den Bescheid abzuwarten und ggf. Akteneinsicht zu beantragen.

2 Antworten

Ähnlicham 04.05.2020 | 19:14
Es wurde alles ausgereizt(Krankengeld,ALG1). Die AU bestand aber ab Mai 2017 wieso sollte also erst 2019 die Erwebsminderung eingetreten sein? Dies zu begründen dürfte unmöglich werden. Es wird sicher nicht mehr lange dauern wenn es "nur" noch um die Summe geht. Ich finde es schade das man erst anscheinend alle Zeit der Welt hat und dann aber ungeduldig scheint. Da ALG1 bald ausläuft kann ich es aber auch verstehen. Ihre Fragen können Sie also bei der Sachbearbeitung stellen oder warten ab. Wenn z.B. ab 01.06.2020 die Rente gezahlt wird ist die erste Zahlung am letzten Bankarbeitstag(nachschüssig) Ende Juni und zwar am 29ten auf dem Konto.
W°lfgangam 04.05.2020 | 20:23
Hallo AlexBender, für die Feststellung des Versicherungsfalles EM kommen viele Daten in Betracht: -Rentenantragsdatum/das erste/formlose -Beginn der ersten Erkrankung -Aufforderung zur Rentenantragstellung (AfA) -ein Reha-Antrag/Umdeutung -ein Reha-Abschlussbericht -eine med. Begutachtung durch die DRV/zugewiesener Facharzt Letztendlich wertet der med. Dienst der DRV dafür alle Daten/Ereignisse aus und macht einen 'Vorschlag' für die interne/juristische Bewertung der DRV (hier wird abschließende der Versicherungsfall festgelegt), wann den nun genau dieser EM-Fall eingetreten ist. Anschließend gilt es noch EM-Fall / (verspätetes) Antragsdatum /parallelen Sozialleistungsbezug und ggf. zeitliche Verzögerung bei Zeitrente in Einklang zu bringen /mögliches Wunschdatum bei Dispositionsrecht, um den tatsächlichen Beginn der Zahlung festzustellen ...alles ganz einfach - aber bis zum letzten I-Tüpfelchen gesetzlich geregelt. Was Ihnen/Ihrer Bekannten natürlich zusteht, ist das aus derer Sicht vielleicht 'willkürlich' ermittelte Datum zum EM-Fall zu hinterfragen ...was ja auch viele Folgewirkungen/wie oben schon dargestellt, hat. Hier dann Widerspruch + Akteneinsicht, ggf. das weiterverfolgen. Gruß w.
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