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Experten-Antwort

Volle EM bei verschlossenem Arbeitsmarkt und gleichzeitiger BU

von Sigrid04.07.2012 | 17:29
4409 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe eine 1/2 EM wegen Berufsunfähigkeit, aufgrund eines neuen Antrages auf volle EM wurde ich nach erneuter med. Beurteilung auf nur noch mind. 3 Std. tägl. erwerbsfähig eingestuft. Diese bin ich derzeit auch als Hilfskraft tätig. Eine volle EM wurde aber abgelehnt, weil mir dieser Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Lt. Broschüre der DR über die Erwerbsminderungsrente heißt es in Bezug auf volle EM wg. verschlossenen Arbeitsmarkt: "Hier prüft Ihr Rentenversicherungsträger jedoch, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Eine solche Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hin­blick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein. Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforder­lich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen." Demnach ist meine jetzige Hilfstätigkeit für mich nicht zumutbar, denn mein erlernter Beruf ist Dipl. Sozialarbeiterin mit langjäh. Erfahrung und entspr. soz. Stellung. Den Job übe ich aus, weil ich das Geld benötige, daher auch mein erneuter Antrag auf volle EM. Frage: Können Erwerbsgeminderte, die berufsunfähig sind, ein Leistungsvermögen von bis zu 3 Std. tgl. haben, vor 1961 geboren sind und nicht arbeitslos sind, sondern eine nicht zumutbare Tätigkeit von 3Std.tgl. ausüben eine volle EM beziehen? Habe ich bei Widerspruch eine Chance?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zunächst mal haben Sie wohl einen (Teilzeit-) Arbeitsplatz inne. Bei dieser Konstellation scheidet die Annahme voller Erwerbsminderung dann aus, wenn ein arbeitstäglich nicht mehr wenigstens 6 Stunden einsetzbarer Versicherter irgend eine und nur seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt. Für diesen Versicherten ist der Arbeitsmarkt "offen", und es liegt lediglich teilweise Erwerbsminderung vor. So ist auch Ihre Frage mit "Nein" zu beantworten, da ein Leistungsvermögen noch von mindestens 3 Std. täglich vorliegt.

Hinsichtlich noch genauerer Auskünfte ist es aber sinnvoll, wenn Sie sich direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger oder einer seiner Außenstellen in Verbindung setzen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Zunächst muss eine Unterscheidung zwischen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit und einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Beachtung des verschlossenen Arbeitsmarktes erfolgen.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Versicherte Berufsschutz hat und keine Verweisbarkeit durch den Rentenversicherungsträger möglich ist. Da Sie laut Ihren Angaben eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, kann davon ausgegangen werden, das der Rentenversicherungsträger die Verweisbarkeit in Ihrem Fall geprüft hat und eine Verweisung nicht möglich war. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird nur in Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente gezahlt. Das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. ein verschlossener Arbeitsmarkt ist bei dieser Rentenart nicht zu beachten.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Std. festgestellt wird - ein ggf. vorhandener Berufsschutz ist hier nicht zu beachten. Bei Vorliegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes ist eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Da Sie einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz haben, liegt kein verschlossener Arbeitsmarkt vor - ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht daher nicht.

Wird dieser Teilzeitarbeitsplatz aufgegeben (z.B. durch eigene Kündigung oder Kündigung des Arbeitgebers), liegt ein neuer Leistungsfall vor. Befristete Renten können jedoch erst im siebten Kalendermonat nach dem Leistungsfall gezahlt werden, d.h. die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bei verschlossenem Arbeitsmarkt kann frühestens nach 6 Monaten nach Aufgabe der Beschäftigung gezahlt werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen ändern sich bei der Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente.

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8 Antworten

Schadeam 04.07.2012 | 18:05
Welchen Bruttoverdienst haben Sie denn in Ihrem Job?
Hanniam 04.07.2012 | 18:20
Zitat von Sigrid anzeigenausblenden
Sigrid schrieb

Meine lange Antwort ist verschwunden.

Ich Versuchs noch mal.

Es war zunächst ein 400 Euro Job. Wäre das relevant? Der Zuverdienst bei meiner 1/2 EM errechnete sich aus meinem letzten Verdienst, demnach darf ich sehr viel mehr hinzuverdienen. Ist das bei voller EM anders?

Im Bescheid steht: Wenn ich meine Beschäftigung aufgebe, hätte ich auch keinen Anspruch auf volle EM, weil mir ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Was ist, wenn ich arbeitslos werde oder aus gesundheitlichen Gründen aufhöre?

Es gibt doch eine Vertrauenschutzregelung, s.

Zitat a.d. Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Erwerbsminderungsrente: das Netz für alle Fälle:

"Besonderheit für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden
Gehören Sie zu diesem Personenkreis, dann gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung: Sie können bei gesund­heitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stun­den täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind.

Hier prüft Ihr Rentenversicherungsträger jedoch, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Eine solche Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hin­blick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein. Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforder­lich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen. Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar."

Wenn ich also eine eigentliche nicht zumutbare Tätigkeit ausübe, habe ich selbst Schuld?

Ist es Ermessenssache der DR?

Für volle Erwerbsminderung müssten Sie UNTER 6 Stunden erwerbsfähig sein, 3 - 6 Std.= teilweise Erwerbsminderung!
Wessiam 04.07.2012 | 22:30
@Richter: Nach erneuter Prüfung offenbar halbe EM-Rente.
Richteram 04.07.2012 | 21:10
" ich beziehe eine 1/2 EM wegen Berufsunfähigkeit" Diese Rentenart kann NIE als Arbeitsmarktrente gezahlt werden ! " Frage: Können Erwerbsgeminderte, die berufsunfähig sind, ein Leistungsvermögen von bis zu 3 Std. tgl. haben, vor 1961 geboren sind und nicht arbeitslos sind, sondern eine nicht zumutbare Tätigkeit von 3Std.tgl. ausüben eine volle EM beziehen? " Nein !
Sigridam 04.07.2012 | 22:54
Jetzt 570,- brutto bei 15 Std.Woche, früher 3600,- brutto bei 30 Std/Woche. Ich bin unter 6 Std. erwerbsfähig, nämlich mindestens 3 Std. täglich "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" Warum nein? Was haben Sie geprüft? Ist es Ermessensache der DR?
Schadeam 05.07.2012 | 06:46
Ihr Bruttoverdienst von 570 € liegt doch eindeutig über der 400 € Grenze, die für eine volle EM Rente als Zuverdienst maßgebend ist. Schon allein aus diesem Grund können Sie keine volle EM Rente erhalten.
Harzeram 05.07.2012 | 07:31
Hallo, so es es, die fleißgen werden bestraft. Die schlauen werden belohnt. Arbeiten trotz Krankheit = halbe Rente. Zu Hause sitzen oder 400,-€ Job = volle Rente.
Sigridam 06.07.2012 | 10:20
Meine lange Antwort ist verschwunden. Ich Versuchs noch mal. Es war zunächst ein 400 Euro Job. Wäre das relevant? Der Zuverdienst bei meiner 1/2 EM errechnete sich aus meinem letzten Verdienst, demnach darf ich sehr viel mehr hinzuverdienen. Ist das bei voller EM anders? Im Bescheid steht: Wenn ich meine Beschäftigung aufgebe, hätte ich auch keinen Anspruch auf volle EM, weil mir ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Was ist, wenn ich arbeitslos werde oder aus gesundheitlichen Gründen aufhöre? Es gibt doch eine Vertrauenschutzregelung, s. Zitat a.d. Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Erwerbsminderungsrente: das Netz für alle Fälle: "Besonderheit für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden
Gehören Sie zu diesem Personenkreis, dann gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung: Sie können bei gesund­heitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stun­den täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind. Hier prüft Ihr Rentenversicherungsträger jedoch, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Eine solche Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hin­blick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein. Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforder­lich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen. Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar." Wenn ich also eine eigentliche nicht zumutbare Tätigkeit ausübe, habe ich selbst Schuld? Ist es Ermessenssache der DR?
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