Hallo Assgeier,
ob der Rentenabschlag bei einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung in eine spätere Altersrente übernommen wird, hängt davon ab, wann die Rente wegen Erwerbsminderung endet.
Der Abschlag von 10,8 % wird für einen ganz bestimmten Zeitraum des Bezugs der Erwerbsminderungsrente berechnet, den sogenannten Verminderungszeitraum. Bei den meisten EM-Bestandsrenten ist das der Zeitraum vom 60. bis 63. Lebensjahr. Die genaue Dauer des Verminderungszeitraums bei Ihrer Rente können Sie der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" unter der Überschrift "Zugangsfaktor" Ihres Rentenbewilligungsbescheides entnehmen.
Fällt Ihre Rente wegen Erwerbsminderung vor dem Beginn des Verminderungszeitraums weg, wird der Abschlag von 10,8 % nicht in die spätere Altersrente übernommen.
Fällt die Erwerbsminderungsrente nach Ende des Verminderungszeitraums weg, wird der volle Abschlag von 10,8 % in die Altersrente übernommen. Das gilt auch, wenn zwischen der Rente wegen Erwerbsminderung und der Altersrente eine Unterbrechung liegt, wenn Sie also zwischendurch wieder gearbeitet haben.
Der Abschlag wird aber nur für die Entgeltpunkte übernommen, die der Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen. Ergeben sich bei der Altersrente zusätzliche Entgeltpunkte (z. B. aufgrund der Beschäftigung nach Wegfall der Erwerbsminderungsrente), wird für diese zusätzlichen Entgeltpunkte ein gesonderter Zugangsfaktor ermittelt.
Eine Besonderheit ergibt sich zudem bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei dieser Rente wird der Abschlag immer nur für die Hälfte der Entgeltpunkte in die spätere Altersrente übernommen.
Fällt die Erwerbsminderungsrente während des Verminderungszeitraums weg, wird der Abschlag nur zum Teil in die spätere Altersrente übernommen. Dabei wird für jeden Kalendermonat, in dem die Erwerbsminderungsrente im Verminderungszeitraum bezogen wurde, ein Abschlag von 0,3 % übernommen.
Zum Schluss noch ein Hinweis: Die Ausführungen zur Übernahme des Abschlags gelten für den Fall, dass die Rente wegen Erwerbsminderung im Verminderungszeitraum als Vollrente bezogen wurde. Wurde die Rente im Verminderungszeitraum nur als Teilrente bezogen (z. B. wegen Hinzuverdienstes), erhöht sich der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte, die im Verminderungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurden, um 0,003 pro Monat der Nichtinanspruchnahme, d. h. es vermindert sich der Abschlag für diese Entgeltpunkte um 0,3 % pro Monat der Nichtinanspruchnahme.
Wie Sie sehen, ist das Ganze recht kompliziert, aber ich hoffe trotzdem, dass ich ein wenig Licht ins Dunkle bringen konnte.