Hallo janine,
nein, hier brauchen Sie sich keine Sorgen machen. Der Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit ist mit dem Erstattungsanspruch auf die für die zurückliegenden Zeiträume einbehaltene Rentennachzahlung abgegolten. Da sie die Leistungen grundsätzlich zu Recht erhielten und diese nur durch die rückwirkende Rentenbewilligung verdrängt wurden, können die nachrangig verpflichteten Leistungsträger (KK und AfA) grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegen Sie geltend machen.