Der Versorgungsausgleich wirkt sich ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Scheidungsurteils aus.
Dies bedeutet, dass Ihre Erwerbsminderungsrente ab diesem Zeitpunkt gemindert würde, falls Sie beim Versorgungsausgleich der Ausgleichspflichtige wären, d. h. wenn Sie Rentenanwartschaften abgeben müssten.
Es spielt dabei keine Rolle, ob Ihre Frau bereits eine Rente bezieht oder nicht.