Hallo Oli,
wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, dürfen Sie eine Tätigkeit nur im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens ausüben, also unter drei Stunden täglich bzw. unter 15 Stunden wöchentlich. Arbeiten Sie mehr, kann unter Umständen der Anspruch auf die Rente entfallen. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Rentenversicherungsträger über die geplante Tätigkeit zu informieren und das weitere Vorgehen abzusprechen.
Das Einkommen, welches Sie als Selbständiger erhalten, ist grundsätzlich als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Da nach § 15 Abs. 1 SGB IV zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k EStG und § 13a EStG) abzustellen ist, gehören zum Arbeitseinkommen die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Insofern ergibt sich die Höhe des Einkommens aus Ihrem steuerrechtlichen Gewinn.
Da nicht alle Angaben zu Ihrer Tätigkeit bekannt sind, ist eine konkrete Aussage nicht möglich. Auch dies sollten Sie direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger klären.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutsche Rentenversicherung