Hallo, Marlies!
Die Beantwortung Ihrer Frage ist leider nicht allgemeingültig möglich.
Für die künftige (also in der Folgerente zu berücksichtigende) Höhe des Zugangsfaktors für die Entgeltpunkte, aus denen Ihre derzeitige Rente wegen teilweiser EM gezahlt wird, ist insbesondere von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt Ihre Rente wegen teilweiser in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt wird (vor, während oder nach dem in Ihrer teilweisen EM-Rente enthaltenen "individuellen Verminderungszeitraum").
Die Höhe des Zugangsfaktors für die Entgeltpunkte, die in Ihrer derzeitigen Rente noch nicht enthalten sind, hängt vom Beginn der Rente wegen voller EM ab.
Es empfiehlt sich, mit Ihrem Bescheid über die teilweise Erwerbsminderungsrente in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV vorzusprechen, da Ihnen dort die Rechtslage im Hinblick auf Ihre individuelle Situation erläutert werden kann.
Sie können auch bei Ihrer DRV eine Rentenauskunft für die Rente wegen voller EM beantragen, der Sie Rentenhöhe und Höhe der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte (allerdings auf Basis des Zeitpunktes der Erteilung der Auskunft) entnehmen können.