Hallo polarschnee,
der Grad der Behinderung bzw. der Schädigungsfolgen unterscheidet sich von der im Rentenrecht angesiedelten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zur Prüfung, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, sind die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebend. Es kann durchaus sein, dass jemand 50 % schwerbehindert ist, aber weiterhin arbeitsfähig und damit nicht erwerbsgemindert.