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Experten-Antwort

volle EM-Rente, was beachten bei Hinzuverdienst

von Jasmin Meyer10.10.2011 | 16:37
5623 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bekomme die volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Was muß ich beachten, wenn ich etwas hinzuverdienen möchte?. Weil von der Rente kann ich nicht leben. Ich weiß, dass ich nur 400 Euro im MOnat verdienen darf. Aber was muß noch beachtet werden (tgl. Arbeitszeit? Beruf?)?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jasmin,

neben dem Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente dürfen bis zu 400 Euro monatlich hinzuverdient werden.

Wenn Ihr monatliches Entgelt nicht höher als 400 Euro ist, kann grundsätzlich auch davon ausgegangen werden, dass die Arbeitszeit täglich weniger als 3 und wöchentlich weniger als 15 Stunden beträgt.

Eine gesonderte Überprüfung der Arbeitszeit findet in diesen Fällen i. d. R. nicht statt.

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9 Antworten

Angelikaam 10.10.2011 | 16:50
Bitte benutzen Sie die Suchfunktion im Forum. Das Thema wurde schon geschätze 25000 mal beantwortet . MFG
Jasmin Meyeram 10.10.2011 | 17:49
Habe ich, aber nichts über die tgl erlaubten Arbeitsstunden gefunden, nur den Richtwert 400 Euro.
-_-am 10.10.2011 | 19:00
Zitat von Simone52 anzeigen
Nicht ganz falsch, jedoch nicht richtig. Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist (abstrakte Betrachtungsweise). Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich n i c h t erreicht wird. Rentenrechtlich relevant ist eine Erwerbsminderung unter Beachtung der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB 6 erst dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist; hierbei ist nach der Gesetzesbegründung eine regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zugrunde zu legen. Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6.
Simone52am 10.10.2011 | 18:22
Nun maximal 3 h täglich also 15 h die Woche! Das ist das Leistungsvermögen das zu einer vollen EM Rente führt und wenn die nicht gekürzt werden sollte wäre es ratsam sich daran zu halten! Das steht auch in den Renteninformationen die Sie jährlich erhalten!
Simone52am 10.10.2011 | 19:55
Darf man das dann so deuten das man auf Kosten der Gesundheit auch täglich mehr als 3 h arbeiten kann! Solange es im Rahmen der 400 Euro Hinzuverdienstgrenze bleibt! Nun erhält der DRV doch eine Mitteilung über die Ausübung eines Minijobs, in der Mitteilung steht doch auch die tägliche Arbeitsdauer! Führt das dann zwangsläufig nicht zu einer Kontrolle ob noch eine Erwerbsminderung besteht? Oder habe ich das grundsätzlich falsch verstanden.
-_-am 10.10.2011 | 20:19
Zitat von Simone52 anzeigen
Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich n i c h t erreicht wird. Siehe oben! Aus der Kontrollmeldung geht nur hervor, wo Sie arbeiten und ob es sich um einen Minijob handelt. Minijobs liegen grundsätzlich bei bis zu 400,- EUR monatlich, ansonsten ist es kein Minijob mehr. Das ist dann ebenfalls aus der Kontrollmeldung zu erkennen. Die Arbeitszeit ergibt sich daraus nicht und wird bei einem Minijob (siehe oben) normalerweise auch nicht nachgeprüft.
Erfahreneram 10.10.2011 | 21:08
Sobald Sie eine Tätigkeit aufnehmen, muss Ihr Arbeitgeber eine Tätigkeitsbeschreibung abgeben. Die DRV prüft diese dann auf Plausibilität. Das heißt, es wird kontrolliert, ob die Anforderungen dieser Tätigkeit im Einklang mit den festgestellte gesundheitliche Einschränkungen führen. Im Zweifelsfall wird ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt und Ihre Erwerbsminderung neu geprüft. Es ist zwar korrekt, dass Sie auf Kosten Ihres Restleistungsvermögens arbeiten dürfen. Das wäre dann aber ggf. durch eine gutachterliche Untersuchung nachzuweisen!
Simone52am 11.10.2011 | 08:19
Nun der Erfahrene weiß sicherlich wovon er spricht! Bei unbefristeten Renten kommt es ja im Rahmen der Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung durch Befragung (Fragebogen) des Rentners durchaus zur genauen Befragung ob eine Minijob ausgeführt wird und wie das im Genauen so ist! Sprich der Arbeitgeber muss auch einen Bogen ausfüllen! Was ich hieraus ableite können Sie sich sicherlich denken zumal es eben gerade durch solche Tätigkeiten zu Rentenentziehungsverfahren gekommen ist!
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