Bei einer Bu- Rente (geb. vor 1961) ist die Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt max 6 Std. für den Beruf wessen die Rente gewährt wird. Liegt Arbeitslosikeit vor und ich stehe dem Arbeitsmarkt zu Verfügung, eine Verweistätigkeit ist lt. DRV nicht ausgesprochen, und im selbigen vorigen Beruf den ich möglichst wieder in Teilzeit ausüben möchte sind keine Arbeitsplätze vorhanden, das heißt >der Arbeitsmarkt ist verschlossen< ist somit eine volle EM-Rente zu gewähren.
Richtig oder falsch?
Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegen, kann online nicht beurteilt werden.
Bitte erkundigen Sie sich bei den Kollegen vor Ort, bzw. stellen Sie einen entsprechenden Antrag.
Solange Sie allgemeine Arbeiten vollschichtig, d.h. ganztags machen können, wird es aber keine volle Rente geben.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 29.09.2011, 18:28 Uhr]
... das heißt >der Arbeitsmarkt ist verschlossen< ist somit eine volle EM-Rente zu gewähren.
Richtig oder falsch?
Bei einer teilweisen EM-Rente wegen BU gibt es keinen 'verschlossenen Arbeistmarkt' und damit auch keine volle EM-Rente - vgl. § 240 Abs. 2, letzter Satz SGB VI. Die halbe EM-Rente soll Ihren verlorenen Status im Beruf ersetzen und macht es (finanziell) zumutbar, auch unter der eigentlichen Qualifikation zu arbeiten. Mit festgestellter BU gibt es keine Verweisung, weil die zumutbaren Beschäftigungen ('Beruf selbst und vergleichbare Tätigkeiten') ja nicht mehr wahrgenommen werden können!
Wunsch und Wirklichkeit was den Arbeitsplatz angeht liegt oftmals leider weit auseinander!
... das heißt >der Arbeitsmarkt ist verschlossen< ist somit eine volle EM-Rente zu gewähren.
Richtig oder falsch?
Bei einer teilweisen EM-Rente wegen BU gibt es keinen 'verschlossenen Arbeistmarkt' und damit auch keine volle EM-Rente - vgl. § 240 Abs. 2, letzter Satz SGB VI. Die halbe EM-Rente soll Ihren verlorenen Status im Beruf ersetzen und macht es (finanziell) zumutbar, auch unter der eigentlichen Qualifikation zu arbeiten. Mit festgestellter BU gibt es keine Verweisung, weil die zumutbaren Beschäftigungen ('Beruf selbst und vergleichbare Tätigkeiten') ja nicht mehr wahrgenommen werden können!
Wunsch und Wirklichkeit was den Arbeitsplatz angeht liegt oftmals leider weit auseinander!
In diesem ihre-vorsorge-Forum kommt mann/frau auf keinen grünen Zweig. Die lieben Experten sind Experten die zugunsten der DRV in Wortwahl nichts konkretes rüberbringen dürfen! Es gibt ein Spiel für Kinder das hier aber mit Erwachsenen Bürgern praktiziert wird - blin.. K.. . Ich bin dafür die DRV abzuschaffen. Pensionär zu werden geht reibungsloser über die Bühne!
... das heißt >der Arbeitsmarkt ist verschlossen< ist somit eine volle EM-Rente zu gewähren.
Richtig oder falsch?
Bei einer teilweisen EM-Rente wegen BU gibt es keinen 'verschlossenen Arbeistmarkt' und damit auch keine volle EM-Rente - vgl. § 240 Abs. 2, letzter Satz SGB VI. Die halbe EM-Rente soll Ihren verlorenen Status im Beruf ersetzen und macht es (finanziell) zumutbar, auch unter der eigentlichen Qualifikation zu arbeiten. Mit festgestellter BU gibt es keine Verweisung, weil die zumutbaren Beschäftigungen ('Beruf selbst und vergleichbare Tätigkeiten') ja nicht mehr wahrgenommen werden können!
Wunsch und Wirklichkeit was den Arbeitsplatz angeht liegt oftmals leider weit auseinander!
Nochmals ein klares NEIN.
Um eine Arbeitsmarktrente erhalten zu können müssten Sie eine teilweise EM-Rente ( Arbeitsfähigkeit 3 bis unter 6 Std. ) erhalten und nicht " nur " BU-Rente wie Sie sie erhalten.
Also Klartextt : Mit ihrer EM-Rente wegen BU können Sie NIE eine Arbeitsmarktrente erhlaten - auch wenn die Agentur für Arbeit Sie z.b. schon seit 10 oder mehr Jahren nicht vermitteln kann.
Das Risiko des Arbeitsmarktes ist keines was die RV abdecken soll ..