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Experten-Antwort

Volle EMR auf Dauer und Hinzuverdienst

von Tanja Trummer22.10.2019 | 15:32
71 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe seit 1.7.17 volle EMR auf Dauer und übe seit 1.7.18 eine geringfügige rv-pflichtige Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von brutto 100 Euro aus. Aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis (Ende 31.3.18) wurde mir im April 2018 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 5 600 Euro gezahlt. In 2018 überschreite ich also nicht die für mich maßgebebende Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6 300 Euro (5 600 Euro + 6 x 100 Euro = 6 200 Euro). Diese Ansicht teilt die DRV nicht und bezieht sich auf § 163 Abs.8 SGB VI. Sie setzt für den Zeitraum vom 1.7.18 - 31.12.18 ein monatliches fiktives Arbeitsentgelt von 175 Euro, also insgesamt 1 050 Euro an. Demzufolge wird die Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro überschritten (5 600 Euro + 1 050 Euro = 6 650 Euro) und es ist nach Meinung der DRV zu einer Rentenüberzahlung gekommen. Die zu viel gezahlte Rente fordert die DRV bescheidmäßig zurück. Ich meine, dass § 163 Abs.8 SGB VI nicht herangezogen werden kann und nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt relevant für eine Rentenanrechnung ist. Welche Auffasung vertreten Sie? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Trummer.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.10.2019 | 16:11

Hallo Tanja Trummer,

im Forum kann nicht nachvollzogen werden anhand welcher Unterlagen der Rentenversicherungsträger die von Ihnen genannte Entscheidung getroffen hat. Wir empfehlen Ihnen, Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich zu kontaktieren, gegebenenfalls im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Fügen Sie bitte Ihrem Anschreiben entsprechende Nachweise über das tatsächliche Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung bei.

11 Antworten

Gesetzam 22.10.2019 | 16:16
Absatz 8 ist doch eindeutig! Zitat: (8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.
Tanja Trummeram 22.10.2019 | 18:45
§ 163 Abs.8 SGB VI ist eine Vorschrift zur Finanzierung und zum Beitragsrecht des SGB VI, jedoch nicht zum Leistungsrecht des SGB VI. Tanja Trummer
W°lfgangam 22.10.2019 | 21:19
Hallo Tanja Trummer, dieser Beitrag hilf Ihnen weiter "Wann ist Urlaubsabgeltung überhaupt k/ein Hinzuverdienst": https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/urlaubsa… Gruß w.
rosebudam 23.10.2019 | 10:32
Hallo, ich teile Ihre Meinung, habe aber leider keine entsprechende Aussage in den Anweisungen der RV finden können. Es ist aber vergleichbar mit Arbeitsentgelt bei Altersteilzeitarbeit bzw. innerhalb des Übergangsbereichs/innerhalb der Gleitzone, weil in diesen Fällen tatsächliches und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt auch voneinander abweichen. Hier die entsprechenden Aussagen aus der GRA zu § 96a SGB VI: "3.1.3 Altersteilzeitarbeit Besteht über den Beginn der Rente hinaus ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des AltTZG, stellt das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (Regelarbeitsentgelt) zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Der Betrag, von dem - unter Beachtung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG und § 163 Abs. 5 SGB VI - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind, ist für die Hinzuverdienstregelung nicht von Bedeutung." "3.1.5 Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs / innerhalb der Gleitzone Wird ein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (seit 01.07.2019), das heißt monatlich zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR erzielt, stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Gleiches gilt bis zum 30.06.2019 für Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (monatlich zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR, § 20 Abs. 2 SGB IV in der jeweiligen Fassung). Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 163 Abs. 10 SGB VI in der jeweiligen Fassung ist unbeachtlich (AGFAVR 1/2003, TOP 3)."
Tanja Trummeram 24.10.2019 | 11:05
Hallo Expertenteam, mir liegt bereits ein Widerspruchsbescheid der Zentralen Widerspruchsstelle der DRV mit Datum vom 17.10.19 vor. Im Anhörungsverfahren habe ich nachgewieseb (Übersendung der Lohnunterlagen, Bescheinigung des Arbeitgebers), dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt vom 1.7.18-31.12.18 nur 600 Euro betrug. Nur in der DEÜV-Meldung für den Zeitraum vom 1.7.18-31.12.18 sind 1 050 Euro ausgewiesen, das rechtens ist. Im Widerspruchsbescheid bezieht sich die DRV ausschließlich auf § 163 Abs.8 SGB VI und zieht ohne Rechtsgrund das beitragspflichtige Arbeitsentgelt von 1 050 Euro für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze heran. Nach der BSG-Rechtsprechung ist die gezahlte Urlaubsabgeltung von 5 600 Euro zwar nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung (Null-SV-Tage) aber also Hinzuverdienst zu berücksichtigen (Rentenbeginn während des Arbeitsverhältnisses). Ich beabsichtige eine sozialgerichtliche Klärung der Streitfrage herbei zu führen. Welche unverbindliche Auffassung teilen Sie? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Trummer.
Cassandraam 24.10.2019 | 11:22
??? Wenn in der DEÜV Meldung 1050 Euro stehen, sind diese auch ausschlaggebend.
DEÜVam 24.10.2019 | 11:40
Und wer hat die DEÜV-Meldung erstellt? Ihr Arbeitgeber bzw. sein Steuerberater vermutlich. Dann soll er Ihnen die ca. 140 EUR wiedergeben, um die es hier geht. Sie können natürlich auch klagen. Allerdings wird der Anwalt sicher teurer.
Echoam 24.10.2019 | 12:05
Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 163 Abs. 10 SGB VI in der jeweiligen Fassung ist unbeachtlich. Für § 163 Abs. 8 SGB VI fehlt es bisher an einer Regelung. Ich halte es jedoch nicht für aussichtslos, dies im Wege einer Klage feststellen zu lassen.
Siehe hieram 24.10.2019 | 14:38
GRA zu § 14 SGB IV: Arbeitsentgelt "5 Nettoentgeltvereinbarung (Absatz 2) In der Sozialversicherung wird für die Ermittlung der Beitragspflicht und für die Berechnung von Leistungen grundsätzlich auf das Bruttoarbeitsentgelt abgestellt (siehe zum Beispiel §§ 341 ff SGB III, §§ 47 Abs. 1, 226 ff SGB V, §§ 68, 161 ff SGB VI, §§ 47, 81 ff, 153 ff SGB VII). Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Der Arbeitgeber hat für die von ihm übernommenen Steuern und Beitragsanteile des Arbeitnehmers Beiträge zu entrichten hat. Das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist bei Zahlung eines Nettoentgelts mit Hilfe der maßgeblichen Steuer- und Beitragstabellen durch "Abtasten" zu ermitteln. Der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind dem Nettoarbeitsentgelt so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzurechnung kein höherer Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und keine höheren Lohn- und Kirchensteuern mehr ergeben. Die ggf. bei der Ermittlung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigenden steuerfreien Beträge dürfen allerdings bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt werden." Wenn Sie also 100 EUR für Ihre geringfügige Beschäftigung erhalten, dürften nach "Abtastung" lediglich ca 130,00 EUR (lt. der Beitragssätze Mini-Job-Zentrale) herauskommen (nicht, wie für die Beitragsbemessung lt. §163 zu berücksichtigenden; 175,00 EUR). Dann liegen Sie nur 80,00 EUR über der Hinzuverdienstgrenze. Hiervon 40 % = 32 EUR, die zurück zu bezahlen wären. Widersprechen Sie dem Widerspruchsbescheid und beziehen Sie sich vor allem auf die von "rosebud" gefundenen Argumente bzgl. Altersteilzeitverdienstgrenzen und verweisen zusätzlich auf diesen Bruttoarbeitsentgeltgrundsatz. Viel Erfolg!
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