Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit längerer Zeit arbeitsunfähig krank (GdB 100) und habe bis 13.3.18 (Aussteuerung) Krankengeld bezogen. Auf Grund meines Rentenantrags vom 21.7.17 hat mir die DRV ab 1.7.17 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zugebilligt (Bescheid vom 22.3.18). Das Arbeitsverhältnis wurde deshalb durch Aufhebungsvertrag vom 30.3.18 zum 31.3.18 beendet; der Anspruch für 60 Tage Urlaub für die Zeit vom 1.1.16 bis 31.3.18 wurde in Geld abgegolten (5.400 €) und war laut Aufhebungsvertrag im Monat April 2018 abzurechnen und Ende April 2018 zur Zahlung fällig. Mein bisheriger Arbeitgeber wäre auf meinen Wunsch hin (wegen der niedrigen Rente von monatlich rund 880 € netto) bereit, mich ab 1.6.18 im Rahmen meiner stark reduzierten Erwerbsfähigkeit geringfügig entlohnt zu beschäftigen (Büroarbeiten am PC, Telefondienst usw. bei einer wöchentlich Arbeitszeit von 4 x 2,5 Stunden oder monatlich 44 Stunden zu 10 € Stundenlohn; Arbeitslohn somit 440 € monatlich). Fragen: 1. Ist die Ende April 2018 gezahlte Urlaubsabgeltung grundsätzlich auf die EMR anzurechnen? 2. Wäre der Hinzuverdienst ab 1.6.18 von 440 € monatlich zur EMR für das ganze Kalenderjahr 2018 betrachtet rentenschädlich? 3. Wie wirkt sich der Hinzuverdienst-Freitrag von 6.300 € jährlich in meinem Fall konkret aus? Darf ich ggf. im Kalenderjahr 2018 neben der Urlausabgeltung nur noch 900 € (= 6.300 € abzüglich 5.400 €) rentenunschädlich hinzuverdienen?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Johann Reiter.
22.05.2018, 08:55
Experten-Antwort
Hallo Herr Reiter,
die Urlaubsabgeltung ist als Hinzuverdienst zu betrachten. Zusammen mit dem geplanten Verdienst ab 01.06.2018 in Höhe von 440 Euro monatlich würde die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro jährlich mit insgesamt 8480 Euro um 2180 Euro überschritten. Von der monatlichen Vollrente wären im Ergebnis im gesamten Kalenderjahr monatlich 72,67 Euro (2180 Euro:12 X 40%)abzuziehen. Für bereits abgelaufene Monate wäre der überzahlte Betrag zum 01.07.2019 im Wege der Vorjahresabrechnung durch Ihren Rentenversicherungsträger zurückzufordern. Wenn Sie die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2018 einhalten möchten, dürfen Sie neben der Urlaubsabgeltung tatsächlich nur noch 900 Euro bis zum Jahresende an Hinzuverdienst erzielen.