Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo, Monika Stark,
bei der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wird von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich entschieden. Das Leistungsvermögen bei voller und bei teilweiser Erwerbsminderung ist klar formuliert.
Nach der Einstufung kann der Rentenbezieher dennoch – im Rahmen seiner Möglichkeiten – weiteres Einkommen erzielen. Ob diese Tätigkeit im Rahmen dieser festgestellten medizinisch zu bewertenden Einstufungen liegen ist ebenfalls individuell zu bewerten. Dass der Träger der gewährten Leistung prüfen kann, ob die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen noch vorliegen, wurde ebenso gesetzlich festgelegt. Der behandelnde Arzt könnte den Rentenbezieher beraten, ob er denn eine bestimmte Tätigkeit ausüben kann oder nicht – sofern er dies nicht selbst bestimmen kann.
Die Höhe der Rente richtet sich dann bei der Ausübung einer Tätigkeit, wie Sie es ja dargestellt haben, nach dem Einkommen, welches zusätzlich zur Verfügung steht.
In den genannten Brochüren werden grundsätzliche Sachverhalte thematisiert. Die Formulierungen müssen den geltenden Gesetzen Rechnung tragen. Dies ist unseres Erachtens der Fall. Ihre Frage, warum nicht in der Brochüre steht „…wer aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert ist muss von seiner Rente leben und darf keiner Arbeit nachgehen, alle anderen sind Teil erwerbsgemindert und können im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze und Restleistungsvermögen arbeiten gehen“… müssen wir so beantworten, dass diese Formulierung nicht mit dem geltenden Gesetz übereinstimmen würde.
Wir empfehlen Ihnen alles abzuwägen, was in Ihren Augen für bzw. gegen die Aufnahme einer Beschäftigung spricht. Medizinisch als auch monitär.
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