Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Gerd L.,
im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hinsichtlich der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Erwerbsminderungsrenten keine wöchentliche Stundengrenze sondern nur verschiedene Entgelthinzuverdienstgrenzen (§ 96a SGB VI). Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente in voller Höhe beträgt diese 400 Euro monatlich.
Allerdings regelt § 42 SGB VI hinsichtlich des (Grund-)Anspruchs auf eine volle Erwerbsminderungsrente, dass nur die Versicherten voll erwerbsgemindert sind, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das heißt, ist der Versicherte in der Lage mehr als 3 Stunden täglich einer Arbeit nachzugehen, liegt keine volle Erwerbsminderung (mehr) vor. Ob es sich dabei um eine 5- oder 6-Tage-Woche handelt, ist zunächst nicht von Bedeutung - maßgebend ist einzig das tägliche Leistungsvermögen.
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