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Volle EMR und Selbständigkeit

von theo05.03.2007 | 16:42
1725 Ansichten
6 Antworten

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Ist ein Hinzuverdienst auch in selbständiger Tätigkeit erlaubt? Wie erfolgt die Berechnung des mtl. Hinzuverdienstes (Einnahmen - Werbungskosten geteilt durch 12)?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Ausführungen von bekiss sind so richtig. Ist ein Nachweis über das monatliche Einkommen vorhanden z.B. durch eine Bescheinigung des Steuerberaters, wird diese genommen und nicht 1/12 des Jahreseinkommens aus dem Steuerbescheid.

5 Antworten

bekissam 05.03.2007 | 17:09
Die Grenze von 350 EUR gilt auch bei Selbständigen. Maßgeblich ist 1/12 des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Betrages. § 15 SGB IV - Arbeitseinkommen (1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Ein-kommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. (2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
theoam 06.03.2007 | 15:28
Die Hinzuverdienstgrenzen sind das eine - wie erfolgt der Nachweis über die Einhaltung der Zeitlimits (max. 3 Stunden pro Tag)?
Michael1971am 07.03.2007 | 15:07
Sofern Sie unter 350 EUR monatlich bleiben, wird die Stundenzahl nicht geprüft. Sollten Sie allerdings darüberliegen, bleibt dem Rentenversicherungsträge nur, von Ihnen eine Selbstauskunft anzufordern. Hier müssen nicht Sie beweisen, dass die Stundenzahl eingehalten ist, sondern der RV-Träger müsste ggf. Ihre Behauptung widerlegen. Das dürfte allerdings in der Praxis schwerfallen.
megmanam 07.03.2007 | 19:31
@ Experte o.Michael1971 wie sieht es aber dabei aus ,mit der Möglichkeit 2x im Jahr bis zum doppelten? 1/12 Rechnung geht ja da wohl nicht ?
Michael1971am 08.03.2007 | 15:37
Wenn Sie die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie monatlich Ihre steuerlichen Einkünfte nachweisen. Der Einkommensnachweis ist dabei für alle Monate des Jahres zu führen, nicht nur für die überschrittenen Monate.
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