Volle EMR und Selbständigkeit

von
theo

Ist ein Hinzuverdienst auch in selbständiger Tätigkeit erlaubt? Wie erfolgt die Berechnung des mtl. Hinzuverdienstes (Einnahmen - Werbungskosten geteilt durch 12)?

von
bekiss

Die Grenze von 350 EUR gilt auch bei Selbständigen. Maßgeblich ist 1/12 des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Betrages.

§ 15 SGB IV - Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Ein-kommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Experten-Antwort

Die Ausführungen von bekiss sind so richtig. Ist ein Nachweis über das monatliche Einkommen vorhanden z.B. durch eine Bescheinigung des Steuerberaters, wird diese genommen und nicht 1/12 des Jahreseinkommens aus dem Steuerbescheid.

von
theo

Die Hinzuverdienstgrenzen sind das eine - wie erfolgt der Nachweis über die Einhaltung der Zeitlimits (max. 3 Stunden pro Tag)?

von
Michael1971

Sofern Sie unter 350 EUR monatlich bleiben, wird die Stundenzahl nicht geprüft.

Sollten Sie allerdings darüberliegen, bleibt dem Rentenversicherungsträge nur, von Ihnen eine Selbstauskunft anzufordern. Hier müssen nicht Sie beweisen, dass die Stundenzahl eingehalten ist, sondern der RV-Träger müsste ggf. Ihre Behauptung widerlegen. Das dürfte allerdings in der Praxis schwerfallen.

von
megman

@ Experte o.Michael1971 wie sieht es aber dabei aus ,mit der Möglichkeit 2x im Jahr bis zum doppelten? 1/12 Rechnung geht ja da wohl nicht ?

von
Michael1971

Wenn Sie die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie monatlich Ihre steuerlichen Einkünfte nachweisen.

Der Einkommensnachweis ist dabei für alle Monate des Jahres zu führen, nicht nur für die überschrittenen Monate.

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