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Experten-Antwort

Volle EMR / Wegefähigkeit

von Bruno W.29.11.2017 | 07:45
631 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Experten, Eine Person erhält aus medizinischen Gründen die volle EMR. Sie hat einen unbefristeten GdB 100 mit Merkzeichen. Sie kann kein Auto mehr fahren. Das Fahrzeug läuft auf Ihren Namen ( Versicherung und Kraftfahrzeugbrief). Das Auto wird nur noch vom Partner genutzt . Nehmen wir mal an, die volle EMR wird entzogen und es kommt zum Streitfall. Kann das als Nachteil für den Betroffenen ausgelegt werden? Ist es vielleicht besser lieber jetzt schon das Fahrzeug auf den Namen des Partners umschreiben zu lassen? Aufgrund Ihrer Erkrankung wird Sie nie mehr ein Fahrzeug lenken. Glossar DRV: Wenn einem gehbehinderten Versicherten kein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ist maßgebend, ob er einen Arbeitsplatz – z. B. auch unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel- erreichen kann. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG ist dabei maßgebend, ob – gegebenenfalls auch unter Verwendung von Hilfsmitteln (z. B.Gehhilfen) – eine Wegstrecke von viermal mehr als 500 Meter pro Tag in einer zumutbaren Zeit (jeweils weniger als 20 Minuten) zurückgelegt werden kann. Ist ein gehbehinderter Versicherter hierzu nicht mehr in der Lage so liegt – obwohl sein Leistungsvermögen quantitativ noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens 6 Stunden zulassen würde – volle Erwerbsminderung vor. Verfügt der Versicherte über ein eigenes Kfz, über eine gültige Fahrerlaubnis und die Fähigkeit zum Führen eines Kfz, so ist davon auszugehen, dass er einen möglichen Arbeitsplatz erreichen kann, selbst wenn ihm die geforderte Wegstrecke von viermal mehr als 500 Meter nicht zumutbar ist. Der sozialmedizinische Gutachter muss im Einzelfall konkrete Aussagen zur krankheitsbedingten Einschränkung der Gehfähigkeit, gegebenenfalls zur Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und zur Möglichkeit der Benutzung eines Kfz machen. Von Bedeutung ist außerdem, ob der Versicherte im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und ob er über ein Kraftfahrzeug verfügt. Mit freundlichen Grüßen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.11.2017 | 11:35

Sehr geehrter Herr Bruno W.,

aus dem von Ihnen eingestellten „Glossar DRV“ geht unter anderem auch hervor, dass der Versicherte nur auf das eigene Kfz verwiesen werden kann, sofern er überhaupt die Fähigkeit zum Führen eines Kfz besitzt.

Anhand Ihrer Darstellungen, ist die entsprechende Person aufgrund körperlicher Einschränkungen gar nicht mehr in der Lage, dass Kfz zu Führen. Damit dürfte die Frage hinfällig sein.

1 Antworten

=//=am 29.11.2017 | 09:36
Der Versicherte muss in diesem Fall natürlich den Nachweis erbringen, dass er das Auto nicht mehr fährt (Begründung) bzw. weshalb er nicht mehr Auto fahren kann. ABER weshalb sollte die Rente entzogen werden? Dann müsste ja eine wesentliche Besserung eintreten. Glauben Sie daran?
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