Ihre Beiträge zur Rentenversicherung, die Sie nach dem jetzt festgestellten Leistungsfall der Erwerbsminderung gezahlt haben, sind nicht "zu Unrecht" gezahlt und auch nicht wertlos.
Bei einer Altersrente (die Sie früher oder später beziehen werden), wird eine neue Rentenberechnung durchgeführt. Ihr Abschlag von 10,8 % gilt nur für die Entgeltpunkte, die in der Erwerbsminderungsrente schon enthalten waren. Für die bisher noch nicht berücksichtigten Zeiten wird der Zugangsfaktor (der macht den Abschlag) neu ermittelt. Wenn Sie die Regelaltersrente wählen, dann haben die Entgeltpunkte aus den Zeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung keinen Abschlag. Für eine frühere volle Altersrente ohne Abschlag schließe ich mich Kai-Uwes Tipp an: in der Beratungsstelle kann man Ihnen konkret sagen, wann Sie welche Altersrente bekommen können.