Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise).
Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 6 ist teilweise erwerbsgemindert der Versicherte, dessen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich liegt; volle Erwerbsminderung kann nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 dagegen erst dann angenommen werden, wenn das Restleistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist.
Der alleinige Bezug auf den Beruf des Lehrers und die hier zugrunde liegende konkrete Betrachtungsweise (3 Schulstunden) ist nicht relevant, solange das Bruttoentgelt bis 400 EUR mtl. beträgt.
Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12).
Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird.
<a href="
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… style="color:#FF0000;font-size:100%">SGB 6 § 43 Rente wegen Erwerbsminderung - (Quantitatives) Leistungsvermögen</a>
Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6.
<a href="
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… style="color:#FF0000;font-size:100%">SGB 6 § 96a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst </a>