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Experten-Antwort

volle Erwerbsminderung und Hinzuverdienst bei Lehrern

von Papi22.03.2011 | 20:41
4895 Ansichten
6 Antworten

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Eine volle Erwerbsminderung bedeutet, dass man höchstens 3 h täglich arbeiten kann. Wie wird das bei Lehrern gerechnet, die eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, aber als Hinzuverdienst noch etwas weiterarbeiten möchten? Sind 3 Schulstunden täglich noch im Rahmen dieser 3 Arbeitsstunden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Papi,

es ist zutreffend, dass man eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, wenn man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich einsetzbar ist.

Die Hinzuverdienstgrenze für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt 400,- Euro brutto monatlich. Bei diesem Hinzuverdienst wird die Anzahl der Arbeitsstunden nicht geprüft.

Sollte jedoch ein höherer Hinzuverdienst erzielt werden, so dass ggf. eine Teilrente zu zahlen wäre, würde auch die Stundenzahl geprüft, da dann evtl. wieder ein höheres Leistungsvermögen vorliegen könnte und somit nur noch eine teilweise Erwerbsminderung oder vielleicht sogar keine Erwerbsminderung mehr vorliegen würde.

Ferner sollten Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber erkundigen, wieviel Wochenstunden als Arbeitszeit vorliegen würden, wenn Sie täglich 3 Schulstunden geben würden.

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5 Antworten

KSCam 22.03.2011 | 20:58
Ihre Fragestellung gehr an der Realität vorbei! Eine kurze Recherche im Internet (dauert 2 Minuten) liefert das Ergebnis, dass ein Lehrer mit vollem Deputat je nach Schulart und Bundesland zwischen 24 und 29 Wochenstunden unterrichtet. Wer also wie Sie beschreiben 3 Stunden täglich unterrichtet, kommt auf 15 Wochenunterrichtsstunden und ist somit etwa "halbtags" beschäftigt. Kann er das, ist er sicherlich nicht voll erwerbsgemindert. Außerdem reißt Ihr Beispielsfall garantiert die 400 € Grenze. Künftig bitte nachdenken, bevor man Fälle und Fragen konstruiert :)
-_-am 22.03.2011 | 21:39
Zitat von Papi anzeigenausblenden
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 6 ist teilweise erwerbsgemindert der Versicherte, dessen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich liegt; volle Erwerbsminderung kann nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 dagegen erst dann angenommen werden, wenn das Restleistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Der alleinige Bezug auf den Beruf des Lehrers und die hier zugrunde liegende konkrete Betrachtungsweise (3 Schulstunden) ist nicht relevant, solange das Bruttoentgelt bis 400 EUR mtl. beträgt. Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12). Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. <a href="http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… style="color:#FF0000;font-size:100%">SGB 6 § 43 Rente wegen Erwerbsminderung - (Quantitatives) Leistungsvermögen</a> Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6. <a href="http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… style="color:#FF0000;font-size:100%">SGB 6 § 96a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst </a>
Papiam 22.03.2011 | 22:22
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Die 400 Euro-Grenze gilt m.E. aber nicht, da man für eine 3/4 oder 1/2 Rente auch deutlich darüber hinaus verdienen darf. Und das ist eben auch die Frage: Wieviel darf man für eine 3/4 Rente bei voller Erwerbsminderung hinzuverdienen? Die Hinzuverdienstgrenzen ermöglichen z.B. 2.000 Euro monatlich, aber es dürfen vermutlich dauerhaft auch nicht mehr als 3 h täglich sein, weil sonst der Anspruch auf eine volle Erwerbsminderung verwirkt wird. Bei einem Lehrer ist es aber nicht so ganz klar, wo diese 3h-Regelung liegt. Weiß hier jemand was konkretes?
-_-am 22.03.2011 | 23:15
Zitat von Papi anzeigenausblenden
:P Sie müssen zwischen abstrakter Betrachtungsweise und konkreter Betrachtungsweise unterscheiden. Sie müssen auch zwischen allgemeinem Arbeitsmarkt und individueller Beschäfftigung unterscheiden. Lesen sie die Ausführungen unter dem angegeben Link zu § 43 SGB 6 aufmerksam. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen werden im Rentenbescheid (Anlage 19) und auf aktuelle Anfrage beim Leistungsträger mitgeteilt. Nochmals: Der alleinige Bezug auf den Beruf des Lehrers und die Ihrer Frage zugrunde liegende konkrete Betrachtungsweise (3 Schulstunden) ist n i c h t relevant, solange das Bruttoentgelt bis 400 EUR mtl. beträgt.
-_-am 22.03.2011 | 23:15
Zitat von Papi anzeigenausblenden
:P Sie müssen zwischen abstrakter Betrachtungsweise und konkreter Betrachtungsweise unterscheiden. Sie müssen auch zwischen allgemeinem Arbeitsmarkt und individueller Beschäfftigung unterscheiden. Lesen sie die Ausführungen unter dem angegeben Link zu § 43 SGB 6 aufmerksam. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen werden im Rentenbescheid (Anlage 19) und auf aktuelle Anfrage beim Leistungsträger mitgeteilt. Nochmals: Der alleinige Bezug auf den Beruf des Lehrers und die Ihrer Frage zugrunde liegende konkrete Betrachtungsweise (3 Schulstunden) ist n i c h t relevant, solange das Bruttoentgelt bis 400 EUR mtl. beträgt.
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