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Experten-Antwort

volle erwerbsminderung und nebentätigkeit beginnen

von einheidi17.10.2013 | 10:23
1634 Ansichten
3 Antworten

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hallo, beziehe seit febr.2012 volle erwrbsminderungsrente und darf ja 450 hinzuverdienen und dazu ja auch 2 mal jährlich um 450 überschreiten. wenn ich nun im nov diesen jahres mit ner nebenbeschäftigung beginne, darf ich dann dieses jahr noch die 2x überschreitung ``verdienen`` solange ich mich an die max 3std. täglich halte. das wären ja, sofern das gesundh. auch hinhaut ja 900,- für die 2 monate. und wo melde ich das ganze und was kommt dann auf einen zu ? danke im vorraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.10.2013 | 11:30

Für ein Überschreiten bis zum Doppelten bereits zu Beginn der Beschäftigung gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Deshalb bitte ich Sie den Sachverhalt vorab mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu besprechen.

2 Antworten

K. Knörram 20.10.2013 | 22:37
Schön und wichtig wäre es, wenn der Experte zumindestens genau angeben könnte, wo man diese "Besonderheiten" explizit nachlesen kann.
sandraam 21.10.2013 | 08:23
R5.2.2 Zulässiges Überschreiten im Monat des Rentenbeginns bzw. des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens Auch im Monat des Rentenbeginns bzw. im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst ist grundsätzlich ein zulässiges Überschreiten möglich, sofern in diesem Monat - ausnahmsweise - ein durch "Besonderheiten" (z. B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit) von dem üblichen Verdienst abweichendes (höheres) Einkommen erzielt wird. Eine Besonderheit in diesem Sinne liegt auch vor, wenn in einem Kalendermonat ausschließlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Erzielt der Rentenbezieher im Monat des Rentenbeginns bzw. des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens ein Arbeitsentgelt nur an wenigen Tagen und liegt dieses über der zulässigen Hinzuverdienstgrenze, ist in diesem Monat allein aufgrund der Kürze der Beschäftigung ein Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze nicht zulässig. Auch in diesen Fällen handelt es sich um den "normalen" Monatsverdienst, der der einfachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen ist. Der Umstand, dass ein Arbeitsentgelt nur an wenigen Tagen eines Monats erzielt wird, stellt damit keine Besonderheit dar. Das vor Rentenbeginn erzielte Einkommen ist für die Prüfung des zulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten im Monat des Rentenbeginns unbeachtlich. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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