Hallo Schallo,
den Antworten von KSC und Rudolf kann zugestimmt werden.
Entscheidend ist der Eintritt der Leistungsfalles, also der Erwerbsminderung. Dieser kann auch in der Vergangenheit liegen.
Nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Eine Möglichkeit, die nach den 6 Wochen entstehende Lücke zu schließen und dabei seinen Erwerbsminderungsschutz aufrechtzuerhalten sehe ich nicht. Freiwillige Beiträge sind hierfür nicht ausreichend.
Alles Gute.