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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderungsrente

von Schallo09.02.2019 | 21:10
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3 Antworten

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Hallo, Meine Frau arbeitet seit fast 30 Jahren durchgängig auf 450 Euro / Minijobber Basis, Rentenansprüche sind aus dieser Zeit bzw. Kindererziehungszeiten entstanden. Jedoch werden erst seit 01.01.2017 die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung aus Minijobbeschäftigung gezahlt. Für eine evtl. Erwerbsminderungsrente sind jedoch mindestens 3 Jahre freiwillige Beiträge notwendig. Gesundheitlich (MS Erkrankung)kann Sie Ihren Job (z.Zt. 5 Stunden wöchentlich) nicht mehr schaffen, Wie sieht das eigentlich mit den Rentenbeiträgen nach der 6 wöchigen Lohnfortzahlung inclusive. Abführung der freiwilligen Beiträge durch den Arbeitgeber aus? Krankengeld wird angeblich nicht durch meine Kranklenkasse gezahlt. Wie kann man denn die noch fehlenden Monate der Rentenbeiträge, um die Voraussetzung einer Erwerbsminderungsrente zu erlangen, überbrücken oder gar selbst entrichten? Für Ratschläge immer dankbar

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schallo,

den Antworten von KSC und Rudolf kann zugestimmt werden.

Entscheidend ist der Eintritt der Leistungsfalles, also der Erwerbsminderung. Dieser kann auch in der Vergangenheit liegen.

Nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Eine Möglichkeit, die nach den 6 Wochen entstehende Lücke zu schließen und dabei seinen Erwerbsminderungsschutz aufrechtzuerhalten sehe ich nicht. Freiwillige Beiträge sind hierfür nicht ausreichend.

Alles Gute.

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2 Antworten

KSCam 09.02.2019 | 22:21
Bei Minijobs zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld. So gesehen darf Ihre Frau frühestens im Dezember 2019 (=36. Monat) erwerbsgemindert werden und sollte bis dahin pflichtversichert sein. Tritt der Leistungsfall bis November 19 ein hat sie quasi "doppelt" Pech gehabt. 1) die Erkrankung 2) krank vor dem 36. Monat der Pflichtversicherung. Das war aber schon klar als sie sich ab 01/2017 zur Beitragszahlung entschlossen hat, dass sie frühestens 12/2019 erwerbsgemindert werden darf.
Rudolfam 10.02.2019 | 00:09
Wenn Ihre Frau schon an dieser Krankheit leidet, ist die Erwerbsminderung wahrscheinlich schon eingetreten. Sollte die RV das so beurteilen, lässt sich leider nichts machen. Selbst wenn Sie die Zeiten vollbekommen und erst dann den Antrag stellen kann der Beginn des Leistungsfalles durchaus in die Vergangenheit gelegt werden.
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