Ob Sie einene Widerspruch einlegen, bleibt leider Ihre Entscheidung. Obwohl die Rentenversicherung die medizinischen Unterlagen ausgewertet hat, steht Ihnen innerhalb der Widerspruchsfrist diese Möglichkeit offen. Natürlich wäre es im Falle eines Widerspruches von Vorteil, aktuelle (evtl. der Rentenversicherung noch nicht bekannte med. Unterlagen) mit dem Widerspruch vorzulegen. Sie können zur Fristwahrung den Widerspruch der Rentenversicherung formlos einreichen und die Widerspruchsbegründung im Rahmen eines Termines bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers nachholen.
Sollten Sie ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, sind Sie ohnehin verpflichtet, dies vorab dem Rentenversicherungsträger schriftlich anzuzeigen, sodass die sich daraus ergebenden rentenrechtlichen Konsequenzen rechtzeitig, wenn möglich ebenfalls noch im Vorfeld, geprüft werden können.