Hallo Tim,
den Ausführungen von siehe hier kann ich mich nur voll umfänglich anschließen. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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Hallo Tim,
den Ausführungen von siehe hier kann ich mich nur voll umfänglich anschließen. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Dass das Arbeitsverhältnis dann ruht ist nur in Tarifverträgen geregelt, ohne Tarifbindung kann es auch andere Vereinbarungen geben. Aber Urlaubs'abgeltung' geht in beiden Fällen nur mit Beendigung des Arbeitsvertrages (Dies betrifft dann Urlaubs'entgelt') Anders ist es mit vertraglich geregeltem Urlaubs'geld', das ist auch während des Bezuges von EM-Rente fällig zu den vertraglich vereinbarten üblichen Terminen (also auch während das Arbeitsverhältnis 'ruht'). Betrifft aber 'Arbeitsrecht', nicht Rentenrecht, sollte man also auch besser noch mal irgendwo nachlesen/nachfragen. Es gibt ein gutes 'online-Handbuch Arbeitsrecht' (einfach so in die Suchmaschine eingeben), oder direkt den Fachanwalt von nebenan ansprechen :-)Wenn nach einer Reha (nach langer Krankschreibung) der Erwerbsminderungsantrag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragsstellung zur Reha genehmigt wird, kommt es zur Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage wg. Krankheit, der gesamten Krankenzeit.Zu einer Urlaubsabgeltung kommt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Wird es denn beendet aufgrund der EMR weil das vertraglich so geregelt ist? Sonst ruht das Arbeitsverhältnis nämlich nur und es kommt (aktuell) nicht zu einer Urlaubsabgeltung.
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