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Experten-Antwort

volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit beginnt erst viele Monate später

von Sabine O.30.10.2019 | 18:45
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6 Antworten

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Hallo, mein Arbeitslosengeld ist im Dezember 2018 ausgelaufen. Ich habe allerdings erst im Januar 2019 eine Rente beantragt. Diese Rente ist jetzt genehmigt worden, aber erst ab Juni. Gibt es nicht dieses neue Gesetz, dass in solchen Fällen die Rente früher beginnt? Danke für eine Aufklärung. Sabine

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Sabine O.,

grundsätzlich wird gem. § 101 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine befristete Rente ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.

Nach § 101 Abs. 1a SGB SGB VI muss die Feststellung der befristeten Rente der Grund für den Wegfall der Sozialleistung (Krankengeld oder Arbeitslosengeld) sein, auch wenn der Beginn des siebten Kalendermonates nach Eintritt der Erwerbsminderung noch nicht vorliegt.

Bei Ihnen wurde erst nach Wegfall des Arbeitslosengeldes (Dezember 2018) die volle Erwerbsminderung festgestellt, da Sie erst im Januar 2019 einen Rentenantrag gestellt hatten.

Die Feststellung der Erwerbsminderung hat bei Ihnen nicht zum Wegfall des Arbeitslosengeldes geführt. Somit sind die Regelungen des § 101 Abs. 1a SGB VI nicht anzuwenden.

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5 Antworten

EWGam 31.10.2019 | 11:26
Von was lebt man dann in der Zwischenzeit? Das Arbeitsamt zahlt nix mehr und die Krankenkasse zahlt wahrscheinlich kein Krankengeld mehr...
Max4.0am 31.10.2019 | 11:53
Das würde mich auch interessieren. Außerdem ist Arbeitslosengeld 1 keine Sozial-, sondern reguläre Versicherungsleistung. Wir haben jetzt zwei unterschiedliche Aussagen. Siehe der andere thread der posterin, wo der user Wolfgang geantwortet hat. Vielleicht könnten die threads von einem Mod/Admin zusammengeführt werden - zur besseren Übersichtlichkeit? Ich frage mich schon längere Zeit, worin diese 6 Monate verspätete Zahlung begründet liegen. Das ist mir leider auch nach den bisherigen Antworten in beiden threads nicht klar geworden. Für eine verständliche Antwort wäre ich dankbar.
Sieh hieram 31.10.2019 | 12:50
Zitat von Max4.0 anzeigenausblenden
"GRA § 101 SGB VI: Beginn und Änderung in Sonderfällen Beispiel 4: Feststellung der Erwerbsminderung nach Ende des Arbeitslosen- oder Kranken- beziehungsweise Krankentagegeldes (Beispiel zu Abschnitt 3.2) Volle Erwerbsminderung auf Zeit aus medizinischen Gründen liegt vor seit 15.10.2017 Rentenantrag vom 15.01.2018 Krankengeldanspruch endet nach § 48 SGB V am 17.03.2018 a) Feststellung verminderte Erwerbsfähigkeit am 17.02.2018 b) Feststellung verminderte Erwerbsfähigkeit am 18.04.2018 Lösung: a) § 101 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB VI ist anzuwenden. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt am 18.03.2018. b) § 101 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB VI findet keine Anwendung, da der Krankengeldanspruch bereits vor Feststellung der Erwerbsminderung geendet hat. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt damit nach § 101 Abs. 1 SGB VI am 01.05.2018."
???am 31.10.2019 | 13:09
"Ich frage mich schon längere Zeit, worin diese 6 Monate verspätete Zahlung begründet liegen." Hier die rechtliche Grundlage: § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen (1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Diese Regelung gibt es gefühlt schon immer. Sie hat zahllose Reformen inklusive Einführung des SGB VI überstanden. Neu ist dagegen (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn 1.entweder a)die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder b)nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und 2.der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist. In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet. Hier geht es um die Personen, denen von anderen Sozialleistungsträgern kein Geld mehr gezahlt wird, weil sie voll erwerbsgemindert sind (dann kann schließlich keine Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit mehr vorliegen). Sabine O. bekommt aber unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand kein Arbeitslosengeld mehr. Sie hat einfach die Höchstbezugsdauer erreicht. Daher ist Absatz 1a nicht anwendbar.
Rudiam 31.10.2019 | 12:28
Zitat von Max4.0 anzeigenausblenden
Wenn ich mit Grippe, Fieber und geschwollenen Beinen im Bett liege, könnte ich doch auch erstmal als erwerbsgemindert gelten. Und weil eben nicht jede Krankheit sofort zu einer Rentenzahlung führen soll, beginnen Erwerbsminderungsrenten bei denen es nicht unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann, erst ab dem 7. Kalendermonat.
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