Die deutschen nationalen Vorschriften sehen vor, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die auch von der konkreten Arbeitsmarktlage abhängen, nicht bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt werden.
Dies gilt allerdings nicht für Rentenbezieher, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (oder eines EWR-Staates oder der Schweiz) haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (oder einem EWR-Staat oder der Schweiz) haben. In diesen Fällen werden auch die sogenannten Arbeitsmarktrenten ins Ausland gezahlt.
Da Spanien Mitglied der EU ist, dürfte es hier diesbezüglich keine Probleme geben.
Hinsichtlich einer möglichen Überprüfung des Anspruchs (z.B. bei Renten auf Zeit) ist es in der Regel so, dass z.B. Nachuntersuchungsgutachten über den Träger des jeweiligen Wohnmitgliedstaates angefordert werden.
Sie sollten sich aber auf jeden Fall vor dem Verzug rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger, der Ihre Rente zahlt, melden, damit die Umstellung der Zahlung problemlos erfolgt.