Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hatte die Deutsche Rentenversicherung in diesem Jahr beschlossen, dass für Einkünfte (Aufwandsentschädigungen) aus ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erzielt werden, hinsichtlich der Hinzuverdienstregelungen nunmehr keine Besonderheiten mehr gelten. Sie sind in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in der sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB 4 oder Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB 4 sind.
Nunmehr hat jedoch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Gesetzesinitiative angekündigt, derartige Einkünfte in den kommenden fünf Jahren nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Gleichzeitig wurden die Rentenversicherungsträger gebeten, die vorgesehene Neuregelung bereits im Vorgriff zu beachten. Die Rentenversicherung hat zu erkennen gegeben, dass sie dieser Bitte nachkommen wird.
Die Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten sind also bis 30.09.2015 kein Einkommen.