Hallo Kleene,
wenn Sie weiterhin neben Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung arbeiten, wird Ihr Arbeitsentgelt auf die Rente angerechnet ( § 96a SGB VI). Ein (zeitlich eingeschränktes) Arbeiten neben dem Rentenbezug ist grundsätzlich möglich. In welcher Höhe Sie Entgelt erzielen, hat Ihr Rentenversicherungsträger vorab erfragt und danach geprüft, welche Teilrente Ihnen mit diesem Entgelt noch zusteht.
Sollte sich Ihr Entgelt ändern, teilen Sie dies bitte Ihrem Rentenversicherungsträger mit, damit von dort geprüft werden kann, in welcher Höhe Ihre Rente weiter zu zahlen ist.
In welchem zeitlichen Umfang Sie neben Ihrem Rentenbezug weiterarbeiten können, hängt von Ihrem festgestellten (Rest-)Leistungsvermögen ab. Volle Erwerbsminderung liegt nur vor, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig 3 Stunden am Tag zu arbeiten.
Ggf. wird im E i n z e l f a l l geprüft, ob Sie Ihre Tätigkeit auf Kosten Ihrer Gesundheit ausüben.
Ihr Rentenversicherungsträger wird dies auch bei einem Verlängerungsantrag entsprechend berücksichtigen.