Hallo Nicole,
die Krankenkasse hat Sie nach eigenen Angaben in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt. Weiterhin ist Ihrer Frage zu entnehmen, dass Sie sowohl Anspruch auf Gewährung einer Erziehungsrente und einer Rente wegen Erwerbsminderung haben. Durch die Einschränkung der Dispositionsbefugnis wurde Ihnen das Recht genommen, ohne Zustimmung der Krankenkasse selbst zu entscheiden, welche Rente Sie in Anspruch nehmen wollen.
Bei einem Anspruch auf mehrere Renten aus der eigenen Versicherung hat der Rentenversicherungsträger zu prüfen, welche der Ihnen zustehenden Renten die höhere ist. Diese höhere Rente ist zu leisten. Sind die Renten gleich hoch, hat der Gesetzgeber eine Reihenfolge festgelegt und die Ranghöhere Rente ist zu leisten. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im Rang höher als eine Erziehungsrente und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist im Rang niedriger. Diese Regelung gilt unabhängig von etwaigen Erstattungsforderungen anderer Leistungsträger.
An diese Regelungen ist der Rentenversicherungsträger gebunden. Sofern Sie demnach Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, die zumindest genauso hoch ist wie die Erziehungsrente, ist die Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten. Eine abweichende Rentengewährung ist nur mit Zustimmung Ihrer Krankenkasse möglich.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung