Wie bereits von „oder so“ geschildert, erfolgt keine Anrechnung des Pflegegeldes auf Ihre Rente, sofern das Entgelt, dass Sie vom Pflegebedürftigen erhalten, die Grenzen für eine „nicht erwerbsmäßige Pflege“ einhält. Die Grenzen betragen derzeit für Pflegestufe I 235 Euro, Pflegestufe II 440 Euro und Pflegestufe III 700 Euro.
Ebenso ist eine „nicht erwerbsmäßige Pflege“ für einen weiteren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente grundsätzlich unschädlich. Da aber stets auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, empfehlen wir Ihnen sich vor Aufnahme der Pflegetätigkeit an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.
Sollte die Pflege über den o. g. Grenzen erwerbsmäßig ausgeübt werden, würde die Pflegetätigkeit zusammen mit Ihrer Nebentätigkeit für die Beurteilung Ihres Leistungsvermögens und der Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen herangezogen.