§ 88 SGB VI: Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
Versichertenrente nach dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente
Beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente eine Versichertenrente, werden dieser Folgerente nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift nur dann mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Erziehungsrente beginnt. Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist. Das Ende des Bezugs einer Vorrente im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn sich eine Folgerente an die bisherige Rente anschließt und diese bisherige Rente als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben die Folgerente tritt (vergleiche Abschnitt 3 zum Ende des Bezugs der Vorrente). Die Frist von 24 Kalendermonaten gilt auch für Fälle des § 116 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000. In diesen Fällen ist der fiktive Rentenbeginn maßgebend. Liegt der tatsächliche Rentenbeginn außerhalb, der fiktive Rentenbeginn jedoch innerhalb der Frist von 24 Kalendermonaten, sind für die Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift betrifft zum Beispiel folgende Fallgruppen:
•Regelaltersrente nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente,
•vorzeitige Rente wegen Alters nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente,
•Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
•Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Ende des Bezugs einer solchen Rente bei Eintritt eines neuen Leistungsfalles,
•befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bei einheitlichem Leistungsfall, aber einem späteren Rentenbeginn,
•Erziehungsrente nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,
•Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Ende einer Erziehungsrente,
•Neufeststellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB VI (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI) einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift findet keine Anwendung bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die nach dem Ende einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten ist, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als paralleler Rentenanspruch (§ 89 Abs. 1 SGB VI) neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestand. Nach dem Wegfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist in diesen Fällen kein neuer Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entstanden. Der ruhende Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird lediglich wieder zur Zahlung gebracht. Die Summe der Entgeltpunkte beziehungsweise der persönlichen Entgeltpunkte wird nicht neu ermittelt.
Ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen zu hohen Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet worden (vergleiche dazu GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 8), werden die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, aus der die volle Rente zu leisten gewesen wäre. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem zu Beginn der Folgerente eine fiktive volle Rente für die bisher nicht oder nur teilweise geleistete Rente berechnet wird. Dabei erhalten die bis dahin während des Verminderungszeitraumes nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gegebenenfalls einen nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI erhöhten Zugangsfaktor.
Bei Umwandlung einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente aus der vorhergehenden Rente, die unter Berücksichtigung des prognostizierten Hinzuverdienstes berechnet wurde. Es gilt der Grundsatz, dass der Rentenbescheid zu der vorhergehenden Rente endgültig ist, obwohl ihr nur der prognostizierte Hinzuverdienst zugrunde liegt. Ergibt sich aufgrund der Abrechnung nach § 96a Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 3d SGB VI für die vorhergehende Rente eine andere Rentenhöhe und verändern sich dadurch die dieser Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, ist die Folgerente unter Berücksichtigung dieser persönlichen Entgeltpunkte neu zu berechnen.