Hallo AK,
solange Sie durch die Beschäftigung die entgeltliche Hinzuverdienstgrenze für die EM-Rente nicht überschritten wird, hat der Rentenversicherungsträger zunächst auch keine Veranlassung, den Rentenanspruch „von Amts wegen“ zu überprüfen. Auch gibt es grundsätzlich keine konkrete zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Umfangs der ausgeübten Beschäftigung. Er sollte jedoch grundsätzlich mit dem vom Sozialmedizinischen Dienst festgestellten Restleistungsvermögen harmonieren.
Ergeben sich Hinweise darauf, dass eine Tätigkeit oberhalb des festgestellten Restleistungsvermögens des Versicherten ausgeübt wird, kann dies jedoch zu einer Überprüfung und ggf. Neubewertung des Umfangs der Erwerbsminderung führen, mit der Folge, dass auch der Erwerbsminderungsrentenanspruch entfallen kann.
Übt ein Versicherter nach Feststellung eines Restleistungsvermögens von weniger als 3 Stunden täglich eine Tätigkeit oberhalb dieser Grenze aus, widerlegt er nämlich damit zunächst die (bisherige) Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes zum vorhandenen Restleistungsvermögen bzw. belegt, dass sich sein Leistungsvermögen wieder gebessert hat. Allerdings kann im Rahmen der Überprüfung vom Sozialmedizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers auch festgestellt werden, dass trotz dieser oberhalb der Grenze ausgeübten Tätigkeit weiterhin ein Restleistungsvermögen von weniger als 3 Stunden täglich vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht dem tatsächlichen Restleistungsvermögen entspricht und daher „zu Lasten der Restgesundheit“ ausgeübt wird.