Bitte begeben Sie sich in fachanwaltliche Beratung.
Was hier geschrieben wurde ist so nicht korrekt, denn man kann das nicht pauschal sagen, ob es Hinzuverdienst ist oder nicht.
Hierzu gibt es ein sehr junges Urteil des Bundessozialgerichts aus März 2019 und eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts NRW.
Letzteres verneint eine grundsätzliche Anrechnung, da es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine zweckgebundene Einnahme handelt, die nicht Arbeitsentgelt ist. Dieser Fall liegt aktuell beim BSG zur Entscheidung.
In einem anderen Fall aus März 2019 hat das BSG bereits geurteilt, dass nicht immer eine Anrechnung erfolgen darf. Nämlich dann bspw nicht, wenn, wie im öD üblich, das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in eine volle befristete EM Rente ruht.
Denn § 14 SGB IV verlangt Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Eine Beschäftigung kann bei ruhenden Arbeitsverhältnis aber nicht existieren, da die Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses von den Hauptleistungspflichten frei sind. So das BSG, eine Anrechnung darf daher nicht erfolgen.
Weiterhin schränkte es noch weiter ein. Es gilt NICHT das Zuflussprinzip, sondern wann das Arbeitsentgelt entstanden ist. Urlaubsabgeltung entsteht in dem Jahr des nicht genommenen Urlaubs und nicht in dem Monat der Auszahlung.
Ich wäre daher sehr vorsichtig mit solchen Aussagen ob es etwas schwarz oder weiß ist bzgl der Anrechnung von Urlaubsabgeltung. Sollte ein entsprechender Bescheid kommen bzw eine Anhörung sollten Sie damit zum Anwalt gehen
Mein Rat.