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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderungsrente und Urlaubabgeltung

von Günther28.01.2020 | 17:35
174 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit 01.06.2019 voll erwerbsgemindert und beziehe ab 01.02.2020 die volle EMR. Nachdem ich nun mit meinem AG einen Aufhebungsvertrag zum 31.01.2020 geschlossen habe, bekomme ich noch eine Abgeltungszahlung aus Urlaubsansprüchen für 2018, 2019 und anteilsmäßig 2020. Dieser Betrag übersteigt die Hinzuverdienstgrenze. Jedoch bekomme ich bescheinigt, welche Summe auf welches Kalenderjahr entfällt. Summe X für 2018, Summe Y für 2019, Summe Z für 2020 Die logische Frage: Ist die Gesamtsumme relevant, was eine Rentenkürzung zur Folge hätte, oder wird es Anhand der Aufgliederung den jeweiligen Jahren zugerechnet? Vielem Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Günther,

das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

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10 Antworten

Zugangam 28.01.2020 | 17:53
Keine Aufteilung auf die Jahre, Zufluss in 2020
Siehe hieram 28.01.2020 | 18:06
Keine Anrechnung als Hinzuverdienst: §96a SGB VI "3.1.6 Einmalzahlungen Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat." Da Ihr Arbeitsverhältnis bereits zum 31.01.2020 beendet wird und Ihr Rentenbeginn erst der 01.02.2020 ist, ist der Urlaubsabgeltungsbetrag nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
W°lfgangam 28.01.2020 | 20:12
Hallo Günther, eine Experten-Antwort können Sie zu einer bereits gleichlautenden Frage auch hier nachlesen: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/urlaubs… Gruß w. PS: von @Siehe hier: ..."AGHZVG 1/2011, TOP 8.1"... WAS soll ein hier Nachfragender damit wohl anfangen können? Richtiger/komplett wäre ein Verweis/Link auf die Grundsatz- und Rechtsanweisungen der DRV gewesen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… mit Hinweis auf Ziff. 3.1.6 ...womit er aber immer noch keinen Zugang zur abgesprochen/schriftlichen internen Auslegung der DRV-Arbeitsgruppe zu dieser Frage hätte - Sie etwas? ;-)
Siehe hieram 28.01.2020 | 20:23
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Hallo Wolfgang, danke für die Ergänzung des kompletten Links, den habe ich dieses Mal vergessen einzufügen :-( Und nein, ich habe keinen Zugang zu der internen Auslegung... wusste aber bisher auch noch nicht, dass die zugrunde liegenden §§ "intern ausgelegt" werden können. Wäre die Urlaubsabgeltung bereits in den betroffenen Jahren bezahlt worden, würde bei viel später beginnender Rente "kein Hahn danach krähen"... Was bedeutet dies nun im konkreten Fall? Ist es doch Hinzuverdienst?
****am 28.01.2020 | 20:20
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Hallo sieh hier, der Beginn der EM-Rente auf Dauer war lt. Fragesteller der 01.06.2019 (eine befristete EM mit V-Fall 01.06.19 hätte 7 Monate später, also am 01.01.2020 begonnen) und das Beschäftigungsverhältnis wurde erst zum 31.01.2020 beendet, das Beschäftigungsverhältnis hat also bei Rentenbeginn noch bestanden, somit ist die Urlaubsabgeltung anzurechnendes Einkommen, auch wenn die erste Zahlung ggf. mit Nachzahlung erst am 01.02.2020 beginnt.. Noch einen schönen Abend
Schoenschiefam 28.01.2020 | 22:00
Bitte begeben Sie sich in fachanwaltliche Beratung. Was hier geschrieben wurde ist so nicht korrekt, denn man kann das nicht pauschal sagen, ob es Hinzuverdienst ist oder nicht. Hierzu gibt es ein sehr junges Urteil des Bundessozialgerichts aus März 2019 und eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts NRW. Letzteres verneint eine grundsätzliche Anrechnung, da es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine zweckgebundene Einnahme handelt, die nicht Arbeitsentgelt ist. Dieser Fall liegt aktuell beim BSG zur Entscheidung. In einem anderen Fall aus März 2019 hat das BSG bereits geurteilt, dass nicht immer eine Anrechnung erfolgen darf. Nämlich dann bspw nicht, wenn, wie im öD üblich, das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in eine volle befristete EM Rente ruht. Denn § 14 SGB IV verlangt Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Eine Beschäftigung kann bei ruhenden Arbeitsverhältnis aber nicht existieren, da die Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses von den Hauptleistungspflichten frei sind. So das BSG, eine Anrechnung darf daher nicht erfolgen. Weiterhin schränkte es noch weiter ein. Es gilt NICHT das Zuflussprinzip, sondern wann das Arbeitsentgelt entstanden ist. Urlaubsabgeltung entsteht in dem Jahr des nicht genommenen Urlaubs und nicht in dem Monat der Auszahlung. Ich wäre daher sehr vorsichtig mit solchen Aussagen ob es etwas schwarz oder weiß ist bzgl der Anrechnung von Urlaubsabgeltung. Sollte ein entsprechender Bescheid kommen bzw eine Anhörung sollten Sie damit zum Anwalt gehen Mein Rat.
W°lfgangam 28.01.2020 | 22:54
Zitat von Schoenschief anzeigenausblenden
Schoenschief schrieb

Bitte begeben Sie sich in fachanwaltliche Beratung.

Was hier geschrieben wurde ist so nicht korrekt, denn man kann das nicht pauschal sagen, ob es Hinzuverdienst ist oder nicht.

Hierzu gibt es ein sehr junges Urteil des Bundessozialgerichts aus März 2019 und eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts NRW.

Letzteres verneint eine grundsätzliche Anrechnung, da es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine zweckgebundene Einnahme handelt, die nicht Arbeitsentgelt ist. Dieser Fall liegt aktuell beim BSG zur Entscheidung.

In einem anderen Fall aus März 2019 hat das BSG bereits geurteilt, dass nicht immer eine Anrechnung erfolgen darf. Nämlich dann bspw nicht, wenn, wie im öD üblich, das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in eine volle befristete EM Rente ruht.

Denn § 14 SGB IV verlangt Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Eine Beschäftigung kann bei ruhenden Arbeitsverhältnis aber nicht existieren, da die Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses von den Hauptleistungspflichten frei sind. So das BSG, eine Anrechnung darf daher nicht erfolgen.

Weiterhin schränkte es noch weiter ein. Es gilt NICHT das Zuflussprinzip, sondern wann das Arbeitsentgelt entstanden ist. Urlaubsabgeltung entsteht in dem Jahr des nicht genommenen Urlaubs und nicht in dem Monat der Auszahlung.

Ich wäre daher sehr vorsichtig mit solchen Aussagen ob es etwas schwarz oder weiß ist bzgl der Anrechnung von Urlaubsabgeltung. Sollte ein entsprechender Bescheid kommen bzw eine Anhörung sollten Sie damit zum Anwalt gehen

Mein Rat.

...ein Link dazu wäre nett/zur inhaltlichen Erkenntnis der vollen Gründe/Ausgangssachverhalte - und ob die DRV das im Einzellfall pauschal für alle umsetzt, oder es nur eine Einzelfallentscheidung ist/bleibt. Ansonsten zur praktizierten Rechtsauslegung der DRV nutzlos. Gruß w.
Siehe hieram 29.01.2020 | 09:51
Zitat von **** anzeigenausblenden
Da der Fragesteller NICHT geschrieben hat, dass seine EM-Rente auf Dauer bewilligt wurde, sondern nur, dass es sich um eine VOLLE EM-Rente handelt, sollte er nun also nochmal in seinen Bescheid gucken, was demnach für ihn, im Zusammenhang mit der Expertenantwort, als Rentenbeginn gilt.
Güntheram 29.01.2020 | 10:02
Hallo sieh hier, der Beginn der EM-Rente auf Dauer war lt. Fragesteller der 01.06.2019 (eine befristete EM mit V-Fall 01.06.19 hätte 7 Monate später, also am 01.01.2020 begonnen) und das Beschäftigungsverhältnis wurde erst zum 31.01.2020 beendet, das Beschäftigungsverhältnis hat also bei Rentenbeginn noch bestanden, somit ist die Urlaubsabgeltung anzurechnendes Einkommen, auch wenn die erste Zahlung ggf. mit Nachzahlung erst am 01.02.2020 beginnt.. Noch einen schönen Abend
Da der Fragesteller NICHT geschrieben hat, dass seine EM-Rente auf Dauer bewilligt wurde, sondern nur, dass es sich um eine VOLLE EM-Rente handelt, sollte er nun also nochmal in seinen Bescheid gucken, was demnach für ihn, im Zusammenhang mit der Expertenantwort, als Rentenbeginn gilt.
Es handelt sich um eine befristete EMR. Beginn 01.06.2019. Somit also vor Beendigung des Arbeitsverhältnis. Grüße Günther
Güntheram 29.01.2020 | 09:59
Liebes Expertenteam, vielen Dank. Rentenbeginn ist der 01.06.2019. Erste Rentenzahlung ab 01.02.2020. Somit fällt es als Hinzuverdienst wenn ivh das richtig sehe. Der erste Satz ihrer Antwort ist mir noch nicht ganz klar. Bedeutet das nun, dass die Bescheinigung des Arbeitgebers in der Jahre bzw Monate mit den zustehenden Beträgen aufgeführt sind, dann auch in diesen Jahren als Hinzuverdienst zählen? Und somit der Auszahlungsmonat nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, sondern wie bescheinigt den jeweiligen Jahren? Danke und Grüße
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