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Experten-Antwort

volle Erwerbsminderungsrente und Urlaubsabgeltung

von Uli12.02.2017 | 18:05
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, seit einigen Jahren bin ich in voller, mittlerweile unbefristeter, Erwerbsminderungsrente. Zudem habe ich einen Minijob. Aus meiner Zeit vor der Rente bestand noch ein seit Rentenbeginn ruhendes Arbeitsverhältnis. Dieses habe ich nun gekündigt. Dadurch kam es zur Auszahlung von Urlaubsanspruch für 2015, 2016 und 2017, da ich den Urlaub auf Grund von Krankheit nicht als Freizeit antreten konnte. Muss ich diesen Betrag der Rentenversicherung melden? Wenn ja, wird deswegen meine Rente gekürzt? Wenn ja, in welcher Form? vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einmalzahlungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelt handelt, das aus einem Arbeitsverhältnis stammt, das nach Rentenbeginn noch bestanden hat. Das gilt auch dann, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren (z. B. bei Urlaubsabgeltung).

Hierbei ist zu beachten, das ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis auch vorliegt, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht (z. B. Lohnfortzahlung oder auch Krankengeldbezug während Arbeitsunfähigkeit).

Eine Einmalzahlung ist dann immer in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde und es ist zu prüfen, ob dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde, wobei die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden darf. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 450 EUR, d. h. diese Grenze darf in zwei Kalendermonaten im Kalenderjahr um nochmal 450 EUR überschritten werden.

Wird die Hinzuverdienstgrenze in unzulässiger Weise überschritten, steht die Rente in diesem Kalendermonat abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes nur noch in Höhe von einem Drittel, der Hälfte, einem Drittel oder nicht mehr zu. Die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.

Anders verhält es sich, wenn die Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen bereits ab Rentenbeginn ruht. Insbesondere sofern arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs der Erwerbsminderungsrente ab Beginn dieser Rente ruht, sind die Einmalzahlungen, die noch aus diesem Arbeitsverhältnis stammen, nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Ob es zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses gekommen ist, kann der Rentenversicherungsträger nur im Einzelfall über den Arbeitgeber klären. Sie sollten die Einmalzahlungen daher auf jedem Fall Ihrem Rentenversicherungsträger melden.

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9 Antworten

tennoam 12.02.2017 | 18:31
Ja,melden Sie dieses bitte der Rentenversicherung.Da die Einmalzahlung erst nach Beginn der Rente erfolgt ist,wird es angerechnet und zwar entsprechend der Hinzuverdienstgrenzen.Noch ist es so,daß diese monatlich gelten und somit dem Zahlungsmonat zugeordnet werden.Pauschale Summen kann man da aber nicht nennen,es wird persönlich abgerechnet.
Juliusam 12.02.2017 | 19:45
Eine Urlaubsabgeltung entsteht grundsätzlich IMMER nur aus ruhenden Arbeitsverhältnissen,die Rechtssprechung sieht es eigentlich nicht als Hinzuverdienst,aber die DRVen folgen dem nur bedingt,für diese ist entscheidend,ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach Rentenbeginn beendet wurde.
Richardam 12.02.2017 | 18:35
Bei ruhendem Arbeitsverhältnis gilt die Urlaubsgeldabgeltung meines Wisens nicht als Hinzuverdienst, aber warten sie mal auf die Antwort des Experten.
Uliam 12.02.2017 | 20:00
Es wurde nach Rentenbeginn gekündigt
Uliam 12.02.2017 | 20:17
Es kann doch nur ruhend sein, wenn es nach Rentenbeginn gekündigt wurde
Juleam 12.02.2017 | 20:03
Dann dürfte zutreffen,was tenno geschrieben hat.
Juleam 12.02.2017 | 20:49
Ja,war etwas unglücklich ausgedrückt mit"IMMER",es könnte sein sie kündigen z.B.im Dezember und erhalten dann ab Januar Rente,dann wird eventuell nicht genommener Urlaubb vergütet und ist kein Hinzuverdienst.Aber für mehrere Jahre kann nur aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis kommen und da liegt die Auflösung nach dem Rentenbeginn(meist bei Änderung befristete EMR in Rente auf Dauer),somit Zuverdienst.
tennoam 12.02.2017 | 21:31
Nachdem es mehrere Urteile des BSG gegeben hat,haben die Rentenversicherungsträger nach intensiven Beratungen definitiv beschlossen,daß Einmalzahlungen,welche der der Versicherte nach dem Beginn seiner Rente erhält,nicht als Zuverdienst nach § 96a,Abs.1 SGB VI auf die Rente angerechnet werden,wenn BEI RENTENBEGINN bereits fest stand,daß das Arbeitsverhältnis auf Grund Tarif-oder Arbeitsrechtlichen Vorraussetzungen ruht.
sanae jaam 13.02.2017 | 18:35
Ich Möchte auch mehr erfahren über dieses Thema. Ich bin seit 2005 Dauerrentner. Habe zum 31.03.2017 Aufhebungsvertrag Unterschrieben, damit ich die Betriebsrente bekomme. Nun kommen 37 Tage Urlaub zur Auszahlung. Etwa 5000 Euro Brutto. Muss ich dass der DRV Mitteilen ? Vielen dank für die Antworten. Bitte auch Experten Antwort
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