Einmalzahlungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelt handelt, das aus einem Arbeitsverhältnis stammt, das nach Rentenbeginn noch bestanden hat. Das gilt auch dann, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren (z. B. bei Urlaubsabgeltung).
Hierbei ist zu beachten, das ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis auch vorliegt, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht (z. B. Lohnfortzahlung oder auch Krankengeldbezug während Arbeitsunfähigkeit).
Eine Einmalzahlung ist dann immer in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde und es ist zu prüfen, ob dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde, wobei die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden darf. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 450 EUR, d. h. diese Grenze darf in zwei Kalendermonaten im Kalenderjahr um nochmal 450 EUR überschritten werden.
Wird die Hinzuverdienstgrenze in unzulässiger Weise überschritten, steht die Rente in diesem Kalendermonat abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes nur noch in Höhe von einem Drittel, der Hälfte, einem Drittel oder nicht mehr zu. Die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.
Anders verhält es sich, wenn die Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen bereits ab Rentenbeginn ruht. Insbesondere sofern arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs der Erwerbsminderungsrente ab Beginn dieser Rente ruht, sind die Einmalzahlungen, die noch aus diesem Arbeitsverhältnis stammen, nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Ob es zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses gekommen ist, kann der Rentenversicherungsträger nur im Einzelfall über den Arbeitgeber klären. Sie sollten die Einmalzahlungen daher auf jedem Fall Ihrem Rentenversicherungsträger melden.