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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderungsrente - Urlaubabgeltung = Hinzuverdienstverrechnung

von Heiko15.04.2020 | 12:17
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, habe auf Grund meines Einreichens der Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst einen neuen Rentenbescheid bekommen. Sachstand: - seit 2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung - zum 31.12.2019 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst - Februar 2020 Lohnendabrechnung Arbeitgeber incl. Urlaubsabgeltungbetrag - zum 01.04.2020 wird Rente wegen Einmalzahlung-Hinzuverdienst neu berrechnet Meine Fragen dazu: - Es ist ja eine Eimalzahlung in 2020, warum wird die Rente erst ab 01.04.2020 neu berechnet und nicht rückwirkend ab 01.01.2020 und somit dann bis 31.12.2020? - Hinzuverdienst wird kalenderjährlich berücksichtigt und überprüft, im Bescheid steht nun nächste Prüfung erst zum 01.07.2021. Warum hierbei wegen Einmalzahlung nicht nach 12 Monaten? (Urlaubsageltungsbetrag wurde ja auch durch 12 geteilt?) - Würde ich wegen der späteren Prüfung (15 Monate) bis dahin nur die geringere EM Rente erhalten? Oder wird doch automatisch nach 12 Monaten der "normale" EM Rentenbetrag gezahlt!? Oder muss ich dann nächstes Jahr hierzu mit der Rentenversicherung Kontakt aufnehmen und um eine ehere Prüfung bitten? Hoffe dass Sie mir dazu eine klärende Antwort geben können, bedingt Corona konnte ich telefonisch bisher keinen Bescheidbearbeiter erreichen. Danke und mit freundlichen Grüßen Heiko

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heiko,

zu Ihrer ersten Frage: „Es ist ja eine Eimalzahlung in 2020, warum wird die Rente erst ab 01.04.2020 neu berechnet und nicht rückwirkend ab 01.01.2020 und somit dann bis 31.12.2020?“

Gemäß § 96a SGB i. V. m. § 34 Abs. 3c bis 3f SGB VI wird die Änderung der Höhe Ihrer Rente aus verfahrenstechnischen Gründen zunächst lediglich für die Zukunft ab dem Zeitpunkt neu berechnet ab dem die neue Rentenhöhe auch technisch umgesetzt werden kann. Man möchte hierdurch unterjährige Überzahlungen der Rente vermeiden. Das bedeutet aber nicht, dass Sie die aufgelaufenen Rentenbeträge von Januar 2020 bis März 2020 nicht zurück zahlen müssen. Diese werden dann mit der Spitzabrechnung und nach Überprüfung Ihrer Angaben zum 01.07. des Folgejahres von Ihnen zurück gefordert. Sprich in Ihrem Fall zum 01.07.2021. Damit müsste auch Ihre zweite Frage beantwortet sein.

Zu Ihrer letzten Frage: „Würde ich wegen der späteren Prüfung (15 Monate) bis dahin nur die geringere EM Rente erhalten? Oder wird doch automatisch nach 12 Monaten der "normale" EM Rentenbetrag gezahlt!? Oder muss ich dann nächstes Jahr hierzu mit der Rentenversicherung Kontakt aufnehmen und um eine ehere Prüfung bitten?“

Sollten Sie im Jahr 2021 keinen Hinzuverdienst mehr erzielen und dies der Rentenversicherung so mitgeteilt haben, wird die Rente zum 01.01.2021 automatisch neu berechnet und Sie bekommen Sie in ungekürzter Höhe ausgezahlt.

Viele Grüße

Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung

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