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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderungsrente/Selbstständigkeit

von Tatjana Pelikan30.03.2016 | 16:40
1633 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente und bin als Freiberuflerin auf 450,-€-Basis tätig. Im Jahre 2014 überschritt ich die erlaubten 5400,--€ Meine Frage wie wird das gehandhabt bzw. berechnet, vom Sozialverband bekam ich seinerzeit eine verkehrte Auskunft man sagte mir ich darf bis max. 2 x bis zu 900,-- € im Jahr mehr verdienen. Gelten diese 900,--€ nur für Angestellte oder auch für Freiberufler? Wie ist das mit Abschreibungen und Investitionsrückstellungen, kann ich diese nachträglich noch geltend machen für das Jahr 2014? Es handelt sich hier ja um Betriebsausgaben die ja tatsächlich angefallen sind, die ich aber nicht geltend gemacht habe, weil die Steuer ohnehin auf o,-- rauslief und nach der Auskunft vom VdK ich bis zu 900,-- € 2x max. dazuverdienen darf. Ist es korrekt wenn diese 900,--€ Regelung nur für Leute im Angestellten verhältnis gelten und nicht für Selbstständige? Das würde doch gegen das Gleichheitsgebot verstoßen. Viele Fragen, ich würde mich trotzdem über eine Antwort freuen. Danke im voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Pelikan,

die Fragen zum Hinzuverdienst wurden ja inzwischen bereits beantwortet.

Bezüglich der Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

Tatjana Pelikanam 30.03.2016 | 16:55
Danke für die schnelle Antwort. Es ist der Gewinn der überschritten worden ist, das ist das Problem. Vielleicht ist es nicht ganz zum Ausdruck in meinen Zeilen gekommen.
KSCam 30.03.2016 | 16:46
Relevant ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Wenn der lt Steuerbescheid bei 0 € liegt, ist alles doch kein Problem. Auf Anforderung reichen Sie den Steuerbescheid ein und wenn darin im Jahr weniger als 5400 € stehen ist alles OK. Anmerkung: Wenn ein Selbständiger "die 900 €" anwenden will, müsste er seine Gewinne monatlich nachweisen, also belegen dass er pro Jahr in 10 Monaten maximal 450 € Gewinn und in 2 Monaten maximal 900 € Gewinn gemacht hat. Viel Spaß beim Nachweis und der Buchführung! :)
KSCam 30.03.2016 | 17:24
Dann haben Sie die Zuverdienstgrenzen überschritten und müssen damit rechnen, dass die Rente z.T. zurückgefordert wird. Das ist eben das Risiko, wenn ein voll erwerbsgeminderter Mensch meint trotzdem selbständig sein zu wollen und es dann nicht schafft den Gewinn so zu planen, dass es mit Grenzen kein Problem gibt.....Die Bedingungen waren auch schon 2014 die gleichen wie heute und jeder Berater der DRV hätte Sie darauf hingewiesen, wenn Sie gefragt hätten.
W*lfgangam 30.03.2016 | 21:32
Zitat von Tatjana Pelikan anzeigenausblenden
Hallo Tatjana Pelikan, verklagen Sie den Sozialverband (Nachweis von Nur-Gesprächen wird allerdings ohne Zeugen und übergebene Aufzeichungen schwierig). Jeder macht mal Fehler, vielleicht steht der Verband ja dazu ... Ansonsten haben Sie in allen 12 Monaten die Hinzuverdienstgrenze überschritten, zulässigerweise wohl nur in den ersten beiden Monaten - eine Rückforderung für 10 Monate droht. Die Differenzierungen Selbständige ./. abhängig Beschäftigte wurden Ihnen schon genannt. Liegt Ihnen ein Anhörungsschreiben der DRV vor, drücken Sie auf die 'Tränendrüsen' ...das könnte letztendlich auch der Sozialverband übernehmen, in dem er eine 'Fehlberatung' eingesteht - vielleicht ist über diesen Weg die DRV-Sachbearbeitung 'gnädig' und fordert nur 1:1 den zu vielen Hinzuverdienst zurück. Zur Not klagt der Sozialverband für Sie und zeigt Rückgrat :-) Gruß w.
Tatjana Pelikanam 31.03.2016 | 08:44
Vielen Dank für die freundliche Antwort. Wie ist es jetzt mit der Krankenversicherung, da muss ich dann auch die Beiträge rückwirkend nachzahlen weil ich ja über die 450,--€-Grenze hinweggekommen bin. Die Berechnung für die zu zahlende Differenz macht das automatisch die DRV oder muss ich das mit der Krankenkasse dann selbst regeln? Vielen Dank im voraus für eine Antwort.
Tatjana Pelikanam 31.03.2016 | 08:44
Vielen Dank für die freundliche Antwort. Wie ist es jetzt mit der Krankenversicherung, da muss ich dann auch die Beiträge rückwirkend nachzahlen weil ich ja über die 450,--€-Grenze hinweggekommen bin. Die Berechnung für die zu zahlende Differenz macht das automatisch die DRV oder muss ich das mit der Krankenkasse dann selbst regeln? Vielen Dank im voraus für eine Antwort.
W*lfgangam 31.03.2016 | 20:28
Zitat von Tatjana Pelikan anzeigenausblenden
Hallo Tatjana Pelikan, sofern die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit, gemessen an den Haupteinkünften/Rente, von wirtschaftlicher Bedeutung sind ("hauptberufliche" selbständige Tätigkeit) - ich habe die 'Grenzbeträge' spontan nicht parat - würden Sie vorübergehend in die freiwillige KV *) fallen. Ja, das klären Sie bitte mit Ihrer KK, auch denen gegenüber sind Sie verpflichtet, zu 'hohe' Nebeneinkünfte mitzuteilen. Ich würde aber erst mal den Ausgang des Verfahrens mit der DRV abwarten und anschließend Kontakt zur KK aufnehmen. *) sollte es so kommen, noch einen Antrag auf Beitragszuschuss an die DRV richten. Gruß w.
Tatjana Pelikanam 01.04.2016 | 14:47
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin genau um diese 900,-- € über den zulässigen Gewinn drüber. Meine Selbstständige Tätigkeit ist Nebenberuflich. Mein Steuerbescheid ist mit 0,-- ausgefallen, nur mein Gewinn ist genau um diese 900,00 € überschritten, weil ich vom VdK die Info erhielt, dass ich 900,-- € insgesamt im Jahr überschreiten darf. Die DRK rechnet ja ganz anders, die teilen den Gewinn duch 12, davon sind die ersten beiden Überzahlungen im Jahr o.k. und der Rest des Jahres (10 Monate) sind überzahlt. Also wurde ich rückwirkend für 10 Monate auf 3/4 Rente zurückgerechnet was auch noch bedeutet, dass ich mehr zurückzahlen muss als ich überhaupt mehr verdient habe. Danach habe ich mir dann noch mal meine Betriebsausgaben genau angesehen und es viel mir auf, dass ich gar keine Abschreibungen sowie Investitionsrückstellungen geltend gemacht habe. Daraufhin telefonierte ich mit dem Finanzamt und die Dame vom Finanzamt teilte mir mit, dass sie jetzt nicht noch einmal die Steuer berechnen würde, da dort sowieso nur 0,00 herauskommen würde. Im Umkehrschluß würde das FA aber bei einem nicht angegebenen Gewinn sofort eine neue Berechnung vornehmen, da dann ja auch Stuer anfallen würde. Ich bat die Dame vom FA mir dieses bitte schriftlich mitzuteilen, dieses Schreiben sendete ich an die DRK mit meinem korrigierten Gewinn, der dann unter 5400,--€ lag. Gemäß GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) bin ich auch dazu verpflichtet meine Buchführung entsprechend zu ändern. Die DRV hat dieses abgelehnt mit der Begründung der Sorgfaltspflicht. Tatsächlich sind diese Kosten aber angefallen (zählen gesetzlich zu den anerkannten Betriebsausgaben) und schmälern meinen Gewinn. Die DRK ist nicht drauf eingegangen und hat den Widerspruch abgelehnt. Ich könnte jetzt nur noch klagen. Da ich aber finanziell auch nicht in der Lage bin zu klagen und ich darauf hingewiesen worden bin, dass ich sämtliche Kosten selbst zu tragen hätte, bin ich jetzt am Ende meines Lateins angekommen. Vor allem wie will die Krankenversicherung das jetzt berechnen, den tatsächlichen Gewinn (der ja jetzt nicht überschritten ist) oder der Gewinn den die DRV zugrundelegt.
W*lfgangam 01.04.2016 | 22:04
Hallo Tatjana Pelikan, > Widerspruch abgelehnt. Dann ist das Verfahren ja bereits über den ersten Schritt/Anhörung weit hinaus und eben nur noch die Klage möglich. > Da ich aber finanziell auch nicht in der Lage bin zu klagen Wenn der SoVD Sie nicht mehr vertritt (warum nicht?), bleibt nur der Weg über einen Anwalt *). Bei geringem Einkommen könnte Prozesskostenhilfe möglich sein: https://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe Vielleicht suchen Sie sich einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht, eine erste Beratung (Kosten 200 - 300 EUR?) kann schon weiterhelfen. *) ist so nicht richtig, Sie können den Weg vor das Sozialgericht (und Landessozialgericht) auch alleine gehen, statt 'Widerspruch' schreiben Sie oben halt 'Klage' drüber und begründen das genauso, wie Sie es hier dargestellt haben. Kosten fallen grundsätzlich nicht an, da kein Anwaltszwang besteht ...halt Laufereien, Fahrtkosten, Kopien ...wird bei Prozessgewinn seitens DRV erstattet. Ein Versuch ist es auf jeden Fall wert ...auch wenn es zeitlich bis zur Entscheidung 'etwas länger' dauern wird. Gruß w.
Tatjana Pelikanam 02.04.2016 | 08:11
Ich danke Ihnen vielmals für ihre Nachricht. Der VdK müsste dann ja noch grd. für mich zuständig sein, ich hatte mich nur von ihm zurückgezogen, weil ich nach dieser Auskunft kein Vertrauen mehr hatte aber ich zahle ja weiterhin meine Beitäge, also werde ich nochmal über den Vdk versuchen Hilfe zu bekommen. Ich bedanke mich nochmal für diese Auskunft und ich bin sehr Froh, dass es dieses Forum gibt :-)
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