Hallo, pino,
ob die Urlaubsabgeltung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird hängt davon ab, ob sich das Beschäftigungsverhältnis mit dem Rentenbezug überschneidet:
a) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.
b) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das Entgelt wird auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Es wird in dem Monat als Einkommen berücksichtigt, in dem es ausgezahlt wurde.
Anmerkung:
Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Sie sollten die DRV über die Einmalzahlung informieren, damit diese möglichst bald die Einkommensanrechnung prüfen kann.
Tun Sie es nicht, wird die DRV von sich aus tätig, sobald ihr die Meldung Ihres Arbeitgebers über die Einmalzahlung zugeht.