Die EM-Rente wird NICHT gekürzt wenn der Ehepartner einen Job hat oder sonstige Einnahmen wie z.b. Miete etc. bezieht.
" Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, umgangssprachlich auch 400-Euro-Minijob genannt, zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bzw. 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Im Verhältnis zum normalerweise zu zahlenden vollen Rentenversicherungsbeitrag erwerben die Arbeitnehmer hierdurch jeweils nur geringere Rentenansprüche und Wartezeitmonate.
Durch die so genannte Aufstockung haben Minijobber die Möglichkeit, sich mit relativ geringem finanziellem Aufwand höhere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Hierfür zahlt der Minijobber zu dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers im gewerblichen Bereich die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent, also 4,9 Prozent, und im Privathaushalt entsprechend 14,9 Prozent hinzu.
Aufgrund der Aufstockung auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag wird das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Außerdem wird die Beschäftigungsdauer in vollem Umfang auf die Wartezeit angerechnet, die Voraussetzung für die Gewährung von Rehaleistungen und Renten ist. "