Hallo,
ich bin Maerz 1955 geboren und beziehe volle Erw,Mind.Rente.
Die Versicherungszeit von 35 Arbeitsjahren habe ich erfüllt.
Ab wann kann ich die Altersrente beantragen ohne Abschläge ?
vielen Dank
Hallo,
ich bin Maerz 1955 geboren und beziehe volle Erw,Mind.Rente.
Die Versicherungszeit von 35 Arbeitsjahren habe ich erfüllt.
Ab wann kann ich die Altersrente beantragen ohne Abschläge ?
vielen Dank
Wenn sie eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen beziehen, sollten sie eigentlich wissen dass ihnen bei einer zukünftigen Altersrente die Abschläge lebenslang erhalten bleiben.
Nicht aber, wenn er Sonderzahlungen zum Ausgleich der Abschläge bei früheren Eintritt in die Altersrente geleistet hat
Nicht aber, wenn er Sonderzahlungen zum Ausgleich der Abschläge bei früheren Eintritt in die Altersrente geleistet hat
Dieter soll diese Frage direkt an seine die Rente zahlende DRV stellen und kann bei dieser Gelegenheit gleich eine Probeberechnung der Altersrente anfordern - dann weiß er Bescheid.
PS an memyself: hätte er diese Sonderzahlung geleistet, wüsste er das mit den Abschlägen totsicher und hätte die Frage nicht im Forum stellen müssen - als Praktiker schließe ich dies also aus.
:)
...während einer laufenden EMRT sind keine Ausgleichszahlungen für die Abschläge bei einer späteren Altersrente möglich - es sei denn, der Ausgleichs-Antrag wurde schon vor Bewilligung dieser Rente gestellt und positiv beschieden.
Gruß
w.
Komisch. Ich beziehe teilweise EM Rente, habe mir die möglichen Sonderzahlungen von der drv ausrechnen lassen und leiste diese in jährlichen raten
P. S. Und von der Möglichkeit der ausgleichszahlung wusste ich vor Eintritt der Erwerbsminderung noch gar nichts
Märchenstunde?
Hallo Dieter,
Abschläge, die in Ihrer Erwerbsminderungsrente enthalten sind, werden für die Altersrente übernommen. Die Berechnung der Altersrente kann ggf. zu einem höheren Rentenanspruch führen, also mehr Entgeltpunkte ergeben. Nehmen wir an, Ihrer bisherigen Rentenberechnung liegen 40 Entgeltpunkte mit einem Abschlag von 10,8 % zu Grunde. Die Berechnung der Altersrente ergäbe nunmehr 41 Entgeltpunkte, dann wäre zum "regulären" Beginn der Altersrente nur der zusätzlich ermittelte eine Entgeltpunkt abschlagsfrei.
Die Rentenhöhe einer Altersrente kann Ihnen der Rentenversicherungsträger probeweise berechnen.
Bezüglich der Ausführungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen durch eine Beitragszahlung möchte ich anmerken: Als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürften Sie nur die Minderung ausgleichen, die sich durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zusätzlich ergibt. Rentenminderungen, die durch den Bezug einer Ewerbsminderungsrente bestehen, können nicht ausgeglichen werden.
Nichts anderes meinte ich, als das, was der Experte ausgeführt hat, vllt nicht so gut formuliert
Dann wäre es interessant zu wissen, woher Ihr Rententräger die Erkenntnis nimmt, wann Sie mit welchen Abzügen in eine Altersrente gehen, wenn Sie aktuell eine Teilererwerbsminderungsrente beziehen, um Ihnem mitzuteilen, welche EGPT Sie mit welchen Zshlungen ausgleichen können.
Na weil ich nachgefragt hab, wann der früheste Beginn einer Rente wegen schwerbehinderung ist, und welche Abschläge ich ausgleichen kann
...teilweise EMRT ist nicht volle EMRT - bei voller EMRT ist keine speziell dafür erforderliche Rentenauskunft für diese Ausgleichszahlung möglich, daher auch keine Ausgleichszahlungen möglich. D**f eben, aber ist so ...auch wenn ich da eine 'Benachteiligung' sehe, aber die gesetzlichen Grundlagen ergeben dazu (bisher) keine anderen Handlungsmöglichkeiten für die DRV.
Gruß
w.
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