Hallo!
Die/der Expertin/e schrieb dazu ja bereis:
"ist nach bereits bewilligter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung *wegen eines neuen Leistungsfalls* eine neue Rente ... festzustellen..."
Kern der Geschichte ist, dass im Rahmen der Beurteilung Ihrer Situation ein neuer Leistungsfall festgestellt wird.
Das können wir im Forum aber nicht leisten, da hierzu ihre Uuterlagen von den Fachleuten diesbezüglich analysiert werden.
Wenn nun die Fachleute der DRV zu dem Schluss kommen, dass es sich um einen neuen Leistungsfall handelt und die Rente ab 2019 zu zahlen ist, dann greift neues Recht.
Wenn nicht, dann nicht.[/quote]
Danke für die Antwort. Ich hatte es so verstanden, dass eine Anpassung von teilw. EM in volle EM immer ein "neuer Leistungsfall" ist. Somit sollte die Anpassung hin zu einer vollen EM, aufgrund eines verschlossenen Teilzeit Arbeitsmarktes, ja theoretisch ebenfalls nach neuem Recht berechnet werden. [/quote]
Hallo Stephan Maier,
für den Eintritt der vollen Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ist in der Regel das Datum des medizinischen Leistungsfalles zugrunde zu legen, sofern zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden und mehr beziehungsweise 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde.
Übt ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden beträgt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst mit Aufgabe dieser Beschäftigung ein.