Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Volle statt teilweise EM

von Stephan Maier15.11.2018 | 10:25
108 Ansichten
24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag. aufgrund eines Unfalls habe ich seit 2016 eine Rückenmarksschädigung und beziehe eine teilweise EM Rente. Mein Zustand verschlechtert sich nun zunehmend, weswegen ich wahrscheinlich nächstes oder übernächstes Jahr einen Antrag auf volle EM Rente stellen muss, da ich wahrscheinlich nicht mehr über 3 Std. täglich arbeiten kann. Aufgrund der bevorstehenden Rentenreform, möchte ich gerne wissen, nach welchem Recht meine Rente dann berechnet werden würde. - komplett nach altem Recht, weil der Unfall 2016 war - halb-halb, da die zweite Hälfte nach dem 1.1.2019 bewilligt werden würde - komplett nach neuem Recht, weil es vielleicht eine Regelung dazu im Gesetzentwurf gibt Besten Dank. Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stephan Maier,

ist nach bereits bewilligter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen eines neuen Leistungsfalls eine neue Rente wegen voller Erwerbsminderung festzustellen, richtet sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Rentenbeginn der neu hinzutretenden vollen Erwerbsminderungsrente. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2019 wäre damit das ab 01.01.2019 geltende Recht maßgebend.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

23 Antworten

altrentneram 15.11.2018 | 10:36
Wohl eher nach altem Recht, wenn es Folgen der ursprünglichen Erkrankung/Unfall sind. anders wäre es, wäre eine komplett neue Sache Grund für die Vollrente.
Stephan Maieram 16.11.2018 | 08:40
Vielen Dank für die Antwort. Können die Experten von der RV dies bestätigen? Besten Dank.
Danielaam 16.11.2018 | 08:58
Geht es jetzt um einen Arbeitsunfall oder Freizeitunfall?
Stephan Maieram 16.11.2018 | 09:37
Freizeit.
Stephan Maieram 16.11.2018 | 14:38
Danke für die Antwort. Ist jedoch eine eintretende Verschlechterung auch ein "neuer" Leistungsfall? Vielen Dank.
Stephan Maieram 16.11.2018 | 14:40
Und wäre es dann 50% altes Recht und 50% neues Recht?
Stephan Maieram 16.11.2018 | 14:38
Danke für die Antwort. Ist jedoch eine eintretende Verschlechterung auch ein "neuer" Leistungsfall? Vielen Dank.
Stephan Maieram 16.11.2018 | 15:30
Dann verstehe ich die Expertenantwort nicht.
Naomiam 16.11.2018 | 15:46
Eine volle Erwerbsminderung nach teilweiser Erwerbsminderung ist immer ein neuer Leistungsfall und wird nach dem jeweilig geltenden Recht berechnet, nach dem 1.1.19 also nach neuem Recht. Was gibt es da nicht zu verstehen?
Stephan Maieram 16.11.2018 | 16:12
Dann verstehe ich die Expertenantwort nicht.
Eine volle Erwerbsminderung nach teilweiser Erwerbsminderung ist immer ein neuer Leistungsfall und wird nach dem jeweilig geltenden Recht berechnet, nach dem 1.1.19 also nach neuem Recht. Was gibt es da nicht zu verstehen?
Danke für den Hinweis. Ich war mir nicht sicher, ob auch mein Fall, also eine Verschlechterung der Beschwerden von einem Ereignis aus 2016, ebenfalls ein "neuer" Leistungsfall ist. Die Antworten der anderen User haben mich verunsichert.
Stephan Maieram 16.11.2018 | 16:31
Zum 1.4.2019 werde ich arbeitslos. Ist eine volle EMR wegen verschlossenem Teilzeit-Arbeitsmarkt ebenfalls ein neuer Leistungsfall oder würde sich "nur" meine aktuelle Rente nach altem Recht "verdoppeln"? Vielen Dank.
Stephan Maieram 19.11.2018 | 13:57
Ich würde mich sehr über die Beantwortung der letzten Frage freuen.
senf-dazuam 19.11.2018 | 14:03
Hallo! Die/der Expertin/e schrieb dazu ja bereis: "ist nach bereits bewilligter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung *wegen eines neuen Leistungsfalls* eine neue Rente ... festzustellen..." Kern der Geschichte ist, dass im Rahmen der Beurteilung Ihrer Situation ein neuer Leistungsfall festgestellt wird. Das können wir im Forum aber nicht leisten, da hierzu ihre Uuterlagen von den Fachleuten diesbezüglich analysiert werden. Wenn nun die Fachleute der DRV zu dem Schluss kommen, dass es sich um einen neuen Leistungsfall handelt und die Rente ab 2019 zu zahlen ist, dann greift neues Recht. Wenn nicht, dann nicht.
Stephan Maieram 20.11.2018 | 12:05
Vielleicht können mir die Experten der RV dies kurz bestätigen. Danke.
Kaiseram 20.11.2018 | 13:29
Überhaupt nicht. Du hast es nur anders interpretiert!
Stephan Maieram 20.11.2018 | 13:24
Das klang in der Expertenantwort aber ganz anders.
-am 20.11.2018 | 14:02
Zitat von Stephan Maier anzeigenausblenden
Hallo! Die/der Expertin/e schrieb dazu ja bereis: "ist nach bereits bewilligter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung *wegen eines neuen Leistungsfalls* eine neue Rente ... festzustellen..." Kern der Geschichte ist, dass im Rahmen der Beurteilung Ihrer Situation ein neuer Leistungsfall festgestellt wird. Das können wir im Forum aber nicht leisten, da hierzu ihre Uuterlagen von den Fachleuten diesbezüglich analysiert werden. Wenn nun die Fachleute der DRV zu dem Schluss kommen, dass es sich um einen neuen Leistungsfall handelt und die Rente ab 2019 zu zahlen ist, dann greift neues Recht. Wenn nicht, dann nicht.
Danke für die Antwort. Ich hatte es so verstanden, dass eine Anpassung von teilw. EM in volle EM immer ein "neuer Leistungsfall" ist. Somit sollte die Anpassung hin zu einer vollen EM, aufgrund eines verschlossenen Teilzeit Arbeitsmarktes, ja theoretisch ebenfalls nach neuem Recht berechnet werden.
Hallo Stephan Maier, für den Eintritt der vollen Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ist in der Regel das Datum des medizinischen Leistungsfalles zugrunde zu legen, sofern zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden und mehr beziehungsweise 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde. Übt ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden beträgt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst mit Aufgabe dieser Beschäftigung ein.
Cassandraam 20.11.2018 | 12:32
Nein, wenn Sie Ihren Job verlieren und deshalb dann die volle Erwerbsminderungsrente bekommen, ist das kein neuer Leistungsfall. Der Leistungsfall (=Tag des Unfalls, Tag der Beginn der Erkrankung, ...) ändert sich ja nicht durch den Verlust des Arbeitsplatzes.
Stephan Maieram 20.11.2018 | 15:02
Zitat von - anzeigenausblenden
- schrieb

Hallo!

Die/der Expertin/e schrieb dazu ja bereis:

"ist nach bereits bewilligter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung *wegen eines neuen Leistungsfalls* eine neue Rente ... festzustellen..."

Kern der Geschichte ist, dass im Rahmen der Beurteilung Ihrer Situation ein neuer Leistungsfall festgestellt wird.

Das können wir im Forum aber nicht leisten, da hierzu ihre Uuterlagen von den Fachleuten diesbezüglich analysiert werden.

Wenn nun die Fachleute der DRV zu dem Schluss kommen, dass es sich um einen neuen Leistungsfall handelt und die Rente ab 2019 zu zahlen ist, dann greift neues Recht.

Wenn nicht, dann nicht.[/quote]

Danke für die Antwort. Ich hatte es so verstanden, dass eine Anpassung von teilw. EM in volle EM immer ein "neuer Leistungsfall" ist. Somit sollte die Anpassung hin zu einer vollen EM, aufgrund eines verschlossenen Teilzeit Arbeitsmarktes, ja theoretisch ebenfalls nach neuem Recht berechnet werden. [/quote]

Hallo Stephan Maier,

für den Eintritt der vollen Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ist in der Regel das Datum des medizinischen Leistungsfalles zugrunde zu legen, sofern zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden und mehr beziehungsweise 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde.

Übt ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden beträgt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst mit Aufgabe dieser Beschäftigung ein.

Danke für die Antwort. Ich hatte es so verstanden, dass eine Anpassung von teilw. EM in volle EM immer ein "neuer Leistungsfall" ist. Somit sollte die Anpassung hin zu einer vollen EM, aufgrund eines verschlossenen Teilzeit Arbeitsmarktes, ja theoretisch ebenfalls nach neuem Recht berechnet werden.
Hallo Stephan Maier, für den Eintritt der vollen Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ist in der Regel das Datum des medizinischen Leistungsfalles zugrunde zu legen, sofern zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden und mehr beziehungsweise 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde. Übt ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden beträgt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst mit Aufgabe dieser Beschäftigung ein.
Danke für die Antwort. Aktuell übe ich eine Tätigkeit von 5 Std. aus und beziehe zusätzlich die Teil- Rente. Somit sollte ein neuer Leistungsfall mit der Berechnung nach neuem Recht eintreten. Ist das jetzt richtig? Vielen Dank.
Cassandraam 21.11.2018 | 08:54
Ja, das ist richtig. Meine erste Antwort war nicht richtig, Entschuldigung ! Für den Eintritt der vollen Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ist in der Regel das Datum des medizinischen Leistungsfalles zugrunde zu legen, sofern zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden und mehr beziehungsweise 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde. Übt ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden beträgt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst mit Aufgabe dieser Beschäftigung ein.
Cassandraam 21.11.2018 | 08:54
Ja, das ist richtig. Meine erste Antwort war nicht richtig, Entschuldigung ! Für den Eintritt der vollen Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ist in der Regel das Datum des medizinischen Leistungsfalles zugrunde zu legen, sofern zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden und mehr beziehungsweise 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde. Übt ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden beträgt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst mit Aufgabe dieser Beschäftigung ein.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026