volle statt teilweise EU-Rente

von
Emmi

Hallo, liebe Experten

ich erhalte seit ca. 2 Jahren eine teilweise Erwertsminderungsrente ( der antrag auf die volle wurde abgelehnt).
Nun bin ich dabei , es noch einmal zu versuchen (trotz weiterer Arbeitszeitminderung Verschlechterung der gesundheitlichen Einschränkungen).
dazu hab ich 2 Fragen:
1. auf einem Formular wird die Frage gestellt ob das Geburtsdatum vor dem 01.01.1955 liegt. - was hat das zu bedeuten?
(bin Jahrgang 1953)
2. ist es wirklich nötig, alle Formulare neu auszufüllen , es liegen ja die meisten Informationen dem Rentenversicherer schon vor?

Mit freundlichen Grüßen
Emmi

von
Schade

versuchen Sie es doch zuerst mal formlos.
z.B.:
"Mein Gesungheitszustand hat sich verschlechtert, bitte gewähren Sie mir die volle anstatt der halben EM rente".

Diesem Schrieb legen Sie ein Attest Ihres Arztes bei, aus dem die Verschlimmerungen hervorgehen.

Wenn der RV Träger Formulare von Ihnen will, schickt er Ihnen diese zu....wenn es so reicht, ist es auch recht.

von
Wolfgang

Hallo Emmi,

01.01.1955 - damit verbunden sind Stichtagsregelungen (Vertrauensschutz), abhängig u. a. vom Geburtsdatum. Die Frage dürfte im R240 auftauchen. Aus den ausführlichen Erläuterungen in diesem Vordruck ergeben sich die Zusammenhänge.

Ich würde schon die (wenigen) Vordrucke R110, R210 und R240 komplett ausfüllen, die Sachbearbeitung würde Sie Ihnen bei formloser Antragstellung aller Voraussicht nach sowieso zuschicken.

Gruß
w.

Experten-Antwort

Bei dieser Frage geht es nicht um die Voraussetzungen Ihrer teilweisen Erwerbsminderungsrente, sondern um die Frage, ob und wann Sie abschlagsfrei Ihre (volle) Altersrente beziehen können. Dies hängt u.a. davon ab, ob bei Ihnen aufgrund Vertrauensschutz eine Anhebung der Regelaltersgrenze oder auch der Altersgrenzen für die übrigen Altersrenten um sieben Monate nicht erfolgt. Dies wäre z.B. bei der Altersrente für Schwerbehinderte dann der Fall, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und Sie am 01.01.2007 als schwerbehinderter Mensch i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt waren und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart hatten.
Auf jeden Fall ist bei Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente von Amts wegen in eine Regelaltersrente umzuwandeln. Hier hat der Versicherte kein Wahlrecht. Um aber zu Wissen, wann spätestens dies "Umwandlung" in eine Altersrente zu erfolgen hat, braucht der Sachbearbeiter zusätzliche Informationen, die mit der (Weiter-) Gewährung der Erwerbsminderungsrente nichts zu tun haben.

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