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Voller Rentenanspruch?

von Unwissender06.10.2008 | 13:14
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Guten Tag, ich versuche mich kurz zu fassen. Jahrgang 1944, am ersten Arbeitstag (1958) gab es einen Betriebsunfalls. Danach fast 1 Jahr Krankenhausaufenthalt. Zu dieser Zeit wurde eine Unfallrente von der BG bezahlt. Wegen anerkannter Folgeerkrankungen erfolgte eine Wiederbewilligung. Allerdings erst in den 80ger Jahren. Behinderung von 70% durch die Krankheit ist vorhanden, 10 % auf weitere andere Erkrankungen. Unfallrente läuft bis heute. Die Beiträge für Rentenversicherung betragen insgesamt nicht wesentlich mehr als die geforderten 5 Jahre. Ein Antag auf Frührente wurde abgelehnt, das die Beitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt war. Das wurde auch bis heute nicht nachgeholt. Die Frage ist, ob die Altersrente nun nach den normalen Kriterien berechnet wird, oder nicht. Mir wurde vor längerer Zeit gesagt, sie würde so ausfallen, als habe ich ganz normal gearbeitet. Vielleicht hat da jemand Äpfel mit Birnen verwechselt. Vielen Dank für Ihre Mühe.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Unwissender,

den Beiträgen von Michael1971 kann ich zustimmen. Soweit die Voraussetzungen für eine EM-Rente dennoch nicht erfüllt sind, wird die Altersrente - wie von Schade beschrieben - aus den tatsächlich entrichteten Beiträgen/rentenrechtlichen Zeiten berechnet. Eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers halte ich daher durchaus für empfehlenswert.

7 Antworten

Michael1971am 06.10.2008 | 13:44
Die Altersrente wird nach aktuellem Stand nur aus den tatsächlich zurückgelegten Zeiten berechnet, da keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Allerdings könnte es sein, dass Sie seit 01.01.1992 tatsächlich Anspruch auf eine Rente haben, da mit Einführung § 245 Abs. 2 SGB VI für die vorzeitige Wartezeiterfüllung allein der Eintritt verminderter Erwerbsfähgikeit aufgrund eines Arbeitsunfalles reicht. Ob sich das aktuell bzw. in einer spteren späteren Altersrente auswirkt, hängt jedoch maßgeblich von den Verdiensthöhen in den wenigen Jahren ab. Sie sollten dennoch auf jeden Fall nochmals prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller EM gegeben ist.
Schadeam 06.10.2008 | 13:39
schlage vor Sie suchen eine Beratungsstelle der DRV auf, dort wird man Ihre Fragen beantworten. Natürlich wird Ihre (Regel)Altersrente normal berechnet aus Ihren Beiträgen - aus was denn sonst? Und wenn Sie nur etwas mehr als 5 Jahre Beiträge gezahlt haben, dann halt aus den gezahlten Beiträgen. Wenn früher mal eine EU Rente abgelehnt wurde, weil die damaligen Gesetze halt so waren, wird sich noch über 40 Jahren keine andere Betrachtungsweise ergeben. Von was haben Sie denn die ganze Zeit gelebt? Falls Sie Selbständig waren, wäre es ja möglich gewesen Rentenbeiträge zu zahlen (mehr als 5 Jahre) dann hätten Sie nun eine höhere Rente. Aber vielleicht habe ich die Frage ja ganz falsch verstanden? PS: nicht alle anerkannten Prozente von BG oder Versorgungsamt müssen bedeuten, dass man nicht arbeiten kann und auch einen Rentenanspruch hat.
Unwissenderam 06.10.2008 | 14:04
Ich denke Sie haben das ganz richtig verstanden. Meine Haupttätigkeiten waren überwiegend freiberuflich u.A. auch im Ausland mit und ohne Rentenbeiträge. Mir ging es nur darum, dieses "Gerücht" für mich aus der Welt zu schaffen. Danke!
Unwissenderam 06.10.2008 | 14:25
Hm.. "In besonderen Fällen ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, obwohl noch keine fünf Jahre eingezahlt wurden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder einen politischen Gewahrsam eingetreten ist. Grundsätzlich genügt zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, muss jedoch zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestanden haben oder mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein." ist das der? Aber sie wird auf keinen Fall so berechnet, als wäre ich ununterbrochen weiter in diesem Beruf geblieben und auch entsprechend aufgestiegen? Sondern wie Sie erwähnt haben nach dem Verdienst in den eingezahlten Zeiten? Und dann ein Durchschnitt daraus? @schade: man kann auch ergänzend vorsorgen.
Michael1971am 06.10.2008 | 14:38
Sie haben die allgemeine Regelung des § 53 SGB VI zitiert, den mein ich nicht. Es gibt für die vorzeitige Wartezeiterfüllung darübehinaus noch Möglichkeiten, die in § 245 SGB VI gereglet sind. Demnach dürfte ggf. Anspruch auf Rente bestehen, da keine 12 Monate Pflichtbeitragszeiten in den letzten zwei Jahren gefordert sind. Allerdings haben Sie dahingehend Recht, dass eine in der Rente enthaltene Zurechnungszeit in der Regel weder den zulezt erzielten Verdienst in die Zukunft fortführt, noch dadurch entgangene berufliche Aufstiege entschädigt werden. Sowas gibt es meines Wissens nur beim Berufsschadensausgelich von Versorgungsrenten. Gesetzt den Fall, Sie haben tatsächlich Anspruch auf eine Rente wegen vEM, dann würde in der späteren Altersrente die Zurechnungszeit von 1958 bis zum 60. Lebensjahr mit dem Durchschnittsverdienst Ihrer insgesamt geleisteten Pflichtbeiträge bewertet. Das kann individuell durchaus auch zu ganz ordentlichen Rentenansprüchen führen.
Unwissenderam 06.10.2008 | 14:57
Vielen Dank!
Unwissenderam 07.10.2008 | 09:33
Danke, ich habe es gefunden. Gruss
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