Falls Sie diesen Zeitraum nicht mit eigenen Mitteln oder mit Darlehen, z.B. von Bekannten oder aus der Familie überbrücken können, besteht immerhin die Möglichkeit, bei der Rentenversicherung einen Vorschuss nach § 42 Sozialgesetzbuch I oder beim Sozialhilfeträger ein Darlehen nach § 37 Sozialgesetzbuch XII zu beantragen.