Die rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Da Sie aber ja auch einen Anwalt haben, kann der Ihnen vermutlich auch schon bestätigen, dass es eigentlich nicht angerechnet werden darf.
Hier die von ihm zu prüfenden Paragraphen:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
GRA
§ 96a SGB VI: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
"3.1.9 Abfindungen
Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016)."
"Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte."
Zur Absicherung von Seiten der Rentenversicherung könnten Sie außerdem den Vorschlag des Gerichtes zur Einigung an den Rentenversicherungsträger schicken und sich diese Rechtslage auch von dort bestätigen lassen. Wenn hierfür Fristen einzuhalten sind, sollte es Ihr Anwalt machen, das dürfte die Antwort beschleunigen.
Sieht also ziemlich gut aus für Sie :-)
Schönes Wochenende!