Die Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU-Rente) hatten nach dem alten, vor der Reform zum 01.01.2000. geltenden Recht, keine Abschläge. Vermutlich beziehen Sie jedoch eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente), welche mit einem maximalem Abschlag von 10,8% behaftet ist. Dieser bleibt bei einem Wechsel in die Altersrente auch bestehen. Eine Ausnahme stellte der sogenannte Vertrauensschutz dar, wonach bei den vor dem 17.11.1950 Geborenen, welche am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren, ein Wechsel in die abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte zum 60. Lebensjahr möglich war.