Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Voll- und Teilrente. Die Vollrente soll grundsätzlich einen vollen Lohnersatz darstellen. Die Teilrente soll einen ausfallenden Lohn dementsprechend nur zum Teil ersetzen. Am sichtbarsten wird dies beim Vergleich der Hinzuverdienstgrenzen: bei einer Altersvollrente vor erreichen der Regelaltersgrenze dürfen regelmäßig nur 350,-- Euro hinzuverdient werden (nach erreichen der Regelaltersgrenze entfallen die Hinzuverdienstgrenzen). Bei einer Teilrente fallen die Hinzuverdienstgrenzen deutlich höher aus, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jemand noch zum Beispiel in Teilzeit arbeitet und deshalb auch nicht auf die volle Rente angewiesen ist.
Die Abschläge, zum Beispiel bei einem Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr im Umfang von 7,2 Prozent, sollen dagegen eine bis zum Lebensende längere Rentenbezugsdauer ausgleichen.
Deshalb können Sie durchaus eine Vollrente wegen Alters mit einem Abschlag erhalten.