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Vollrente wegen Alter

von Johann24.09.2007 | 08:56
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, Expertenrat gefragt: Wie genau ist obiger Begriff lt. Gesetz definiert. Können z.B. langjährig Versicherte oder Frauen ab 63 bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Vollrente wegen Alters erhalten? Anders gefragt, ist eine Vollrente wegen Alters jede Rente die ohne finanzielle Abschläge gezahlt wird oder ist es eine Rente die erst ab dem 65 Lebensjahr als Vollrente wegen Alters definiert ist. Danke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Voll- und Teilrente. Die Vollrente soll grundsätzlich einen vollen Lohnersatz darstellen. Die Teilrente soll einen ausfallenden Lohn dementsprechend nur zum Teil ersetzen. Am sichtbarsten wird dies beim Vergleich der Hinzuverdienstgrenzen: bei einer Altersvollrente vor erreichen der Regelaltersgrenze dürfen regelmäßig nur 350,-- Euro hinzuverdient werden (nach erreichen der Regelaltersgrenze entfallen die Hinzuverdienstgrenzen). Bei einer Teilrente fallen die Hinzuverdienstgrenzen deutlich höher aus, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jemand noch zum Beispiel in Teilzeit arbeitet und deshalb auch nicht auf die volle Rente angewiesen ist.

Die Abschläge, zum Beispiel bei einem Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr im Umfang von 7,2 Prozent, sollen dagegen eine bis zum Lebensende längere Rentenbezugsdauer ausgleichen.

Deshalb können Sie durchaus eine Vollrente wegen Alters mit einem Abschlag erhalten.

2 Antworten

Knut Rassmussenam 24.09.2007 | 09:09
Jede Altersrente ist eine Vollrente wegen Alters, es sei denn durch Hinzuverdienst kann die Rente nur in Teilen gezahlt werden. Die Abschläge spielen dabei keine Rolle.
Johannam 24.09.2007 | 09:52
Guten Morgen lieber Namensvetter Johann, die Legaldefinition des Begriffs "Vollrente" finden Sie in § 42 Abs. 1 SGB VI und gilt für alle Altersrenten. Die Eigenschaft als Vollrente kann nur durch Überschreiten des zulässigten Hinzuverdienstes , aber nicht durch sog. Rentenabschläge beeinflusst werden. Viele Grüße Johann
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